Kündigung oder Kurzarbeit? Arbeitsplätze in der Corona-Krise

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Die Corona-Krise lastet schwer auf Arbeitnehmern und Arbeitgebern. Arbeitgeber wollen eine Kündigung des Arbeitsplatzes vermeiden und hoffen auf eine wirtschaftliche Erholung. Die Arbeitnehmer sind in einer Art Schockstarre. Die Kurzarbeit bietet da oft einen Ausweg an. 

Wie aber ist vorzugehen, wenn sich zwar eine fehlende Auslastung in den Beschäftigungsmöglichkeiten bei mehreren Mitarbeitern bemerkbar macht, sich dies aber erst in 4 oder 8 Wochen finanziell niederschlagen wird? Anders als bei Gaststätten ist dies z. B. bei Praxen der Fall, deren Leistungen immer nur zeitverzögert von den Krankenkassen bezahlt werden.

Auch hier sollte Kurzarbeit angemeldet werden! Denn entscheidend ist der Zeitpunkt der nachweislich fehlenden Auslastung und nicht der finanziellen Einbußen. Erforderlich war bisher, dass ein Drittel der Belegschaft von einem Arbeitsausfall von mehr als 10 Prozent betroffen war (ausgenommen Auszubildende). 

In Zeiten der Corona-Krise soll die geforderte Anzahl der Betroffenen zur Vermeidung von Kündigungen rückwirkend heruntergesetzt werden, sodass voraussichtlich nur noch 10 % der Belegschaft betroffen sein müssen. Dann kann Kurzarbeitergeld beantragt werden (sogar rückwirkend zum 01.03.2020) und zwar für sämtliche Betroffene, die in einem ungekündigten sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stehen (also auch für solche, bei denen der Ausfall noch weniger als 10 Prozent ist). Andererseits sind z. B. Minijobber ausgenommen, weil sie nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind. 

Für Arbeitgeber ist die Corona-bedingte Kurzarbeit noch weiter erleichtert worden: Sie bekommen auch die Sozialversicherungsleistungen voll erstattet. Es ist vor der Beantragung von Kurzarbeit u. a. darauf zu achten, dass Urlaubs- und Freizeitguthaben zuvor möglichst abgebaut wurde. Das hat aber Grenzen (betroffen ist v. a. der Vorjahresurlaub).

Deshalb ist die Kurzarbeit eine gute Alternative in diesen Zeiten. Sollte Ihnen dagegen der Arbeitsplatz gekündigt werden, sollten Sie die Möglichkeiten einer Kündigungsschutzklage prüfen lassen. Denn auch die Corona-Krise rechtfertigt nicht jede Kündigung, v. a. dann nicht, wenn dem Arbeitgeber mildere Mittel zur Verfügung standen (z. B. Kurzarbeit, Versetzung oder eine Änderungskündigung). 

Für Fragen rund um das Thema steht Ihnen Rechtsanwalt Dr. Holger-C. Rohne als Fachanwalt für Arbeitsrecht natürlich gerne zur Verfügung. 


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