Vorfälligkeitsentschädigung – viele Berechnungen sind fehlerhaft

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Will - oder muss - ein Bankkunde sein Immobiliendarlehen vorzeitig kündigen verlangt die Bank eine Vorfälligkeitsentschädigung. Dieser Anspruch ist in § 490 Abs. 2 BGB geregelt. Allerdings haben diese Entschädigungen mittlerweile schwindelnde Höhen erreicht. Gemäß den Feststellungen der Verbraucherzentrale Bremen, die mehr als 3000 Fälle untersucht hat, sind die Ablösesummen mittlerweile fast dreimal so hoch wie noch im Jahr 2009. Musste man vor 2009 noch ca. 4 % des abgelösten Restkapitals zahlen so stieg dieser Wert 2013 auf 11 % an.

Grund hierfür ist die seit einigen Jahren bestehende Niedrigzinsphase. Die Bank kann, im Vergleich zu den relativ hohen Zinsen Mitte der 2000er-Jahre, mit der Ersatzanlage nur deutlich niedrige Zinsen erzielen. Denn die Vorfälligkeitsentschädigung errechnet sich aus dem Zinsschaden, der der Bank aus der Differenz zwischen den entgangenen Zinseinnahmen aus dem Darlehensvertrag und den Erträgen der Ersatzanlage entsteht.   

Dennoch besteht Grund zur Hoffnung: Denn häufig werden zu hohe Vorfälligkeitsentschädigungen verlangt. So ist davon auszugehen, dass ca. ein Drittel der Schadens-Berechnungen fehlerhaft sind. So werden häufig die durch die Vertragsauflösung ersparten Kosten „heruntergerechnet". Zudem werden gerne vertraglich vereinbarte Sondertilgungsrechte oder Tilgungssatzänderungen nicht berücksichtigt. Auch die Erstattung von Risiko- und Verwaltungskosten wird häufig zu Ungunsten der Kunden festgelegt. Ein weiteres Ärgernis ist die Tatsache, dass die Banken für die Durchführung der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung in der Regel pauschale Bearbeitungskosten zwischen € 150,00 bis € 300,00 verlangen. Das OLG Frankfurt/Main hat in einer Entscheidung vom 17.04.2013 (Az. 23 U 50/12) festgestellt, dass die Festlegung eines pauschalen Preises für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung rechtswidrig ist. Das Urteil des OLG Frankfurt/Main ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Eine Entscheidung des BGH zu dieser Thematik steht noch aus.

Die geschilderten Erkenntnisse zeigen jedoch, dass die Verhandlungsposition für Bankkunden nicht so ungünstig ist, wie vielfach angenommen. Die von der Bank vorgelegte Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung sollte daher keinesfalls vorbehaltlos akzeptiert werden. Bei kritischer Prüfung der Berechnungen sind hier durchaus - je nach Restlaufzeit und Zinssatz des Darlehens - signifikante Einsparungsmöglichkeiten von mehreren tausend Euro gegeben.

Die KKWV-Anwaltskanzlei empfiehlt, eine Vorfälligkeitsentschädigung auf jeden Fall rechnerisch und rechtlich prüfen zu lassen. Auf eine zusätzliche Überprüfung können Verbraucher sogar bestehen,

wie der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom 30.11.2004 (Az. XI ZR 285/03) festgestellt hat. Selbst wenn die Vorfälligkeitsentschädigung schon an die Bank geflossen sein sollte, können Ex-Kunden noch eine neue Abrechnung verlangen. Entsprechende Ansprüche verjähren innerhalb von drei Jahren.

Die KKWV-Anwaltskanzlei steht als fachkundiger Ansprechpartner für alle Fragen rund um das Thema Vorfälligkeitsentschädigung zur Verfügung. Zuständig hierfür ist Herr Rechtsanwalt Rainer J. Kositzki. Eine Kontaktaufnahme ist unter Tel.: 0821/43 99 86 70 oder unter info@kkwv-augsburg.de möglich.

Kurzprofil:

KKWV-Kanzlei für Kapitalanlagerecht, Wirtschaftsrecht und Verbraucherrecht ist seit vielen Jahren auf dem Gebiet des Anlegerschutzes tätig und verfügt über langjährige Erfahrung im Bank- und Kapitalmarktrecht. Wir vertreten bundesweit - sowohl außergerichtlich in Vergleichsverhandlungen als auch gerichtlich - die Interessen von Bankkunden, insbesondere geschädigten Kapitalanlegern.


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