Zur Unternehmensbewertung nach verschiedenen Berechnungen

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Die Bewertung eines Unternehmens kann je nach dem Faktor, mit dem der Jahresgewinn (oder netto-Cashflow) malgenommen wird, verschiedenartige Ergebnisse und extreme Risiken begründen. Bei kleinen und mittleren Unternehmen kann auch der sogenannte Unternehmerlohn, der vom Jahresgewinn bzw. vom netto-Cashflow abzuziehen ist, den Unternehmenswert deutlich senken. Der Faktor dürfte im Schnitt zwischen drei und 25 liegen. Mit dem festgestellten Faktor wäre das Jahresnettoergebnis zu multiplizieren. Dadurch gelangt man zum Unternehmenswert.

In dem Prüfungsstandard IDW S1 heißt es u.a.: „Der Wert eines Unternehmens bestimmt sich unter der Voraussetzung ausschließlich finanzieller Ziele durch den Barwert der mit dem Eigentum an dem Unternehmen verbundenen Nettozuflüsse an die Unternehmenseigner.“

Phasengerechnet setzt sich der Unternehmenswert zusammen aus dem Barwert der Cashflows der Detailprognoseperiode zuzüglich des Barwerts der Cashflows der Restperiode und des Barwerts der Cashflow aus nicht betriebsnotwendigem Vermögen. Diese Wendung ist in eine mathematische Berechnungsformel gefasst, die sich mit weiteren Gleichungen präzisieren ließe, siehe zum Beispiel Website http: //www.unternehmenswertrechner.de. Durch die Eingabe von Kennzahlen kann dort eine Berechnung durchgeführt werden.

Die Verfahren im Sinne von IDW S1 (Ertragswertverfahren und DCF-Verfahren) basieren auf der sogenannten Kapitalwertmethode. Das DCF-Verfahren (DCF = Discounted Cash-Flow) geht davon aus, dass die tatsächlichen Gewinnentnahmen maßgeblich sind und nicht der bilanzielle Gewinn. Bei dem Ertragswertverfahren können Erträge erfasst sein, ohne dass Geld floss, weil eben nur Forderungen gebucht, aber noch nicht gezahlt wurden. Der Unterschied zwischen beiden Verfahren ist also nicht sehr groß. Sind alle Forderungen zum Berechnungszeitpunkt bezahlt, sind auch die Unterschiede zwischen beiden Vorgehensweisen eliminiert.

Bei der Ertragswertmethode kommt es auf den Kapitalisierungszinssatz bzw. Kapitalisierungszinsfuß an. Die grobe Formel lautet dann wie folgt:

Unternehmenswert = jährlicher netto-Cashflow (oder Jahresgewinn) multipliziert mit 100, geteilt durch den Kapitalisierungszinsfuß.

Eine Übersicht zur Frage der Unternehmensbewertung ergibt sich aus der Mitteilung der Bundesverwaltung der Schweizerischen Eidgenossenschaft auf dem KMU-Portal.

Eine weitere Bewertungsmethode folgt aus dem Bewertungsgesetz. Das Bewertungsgesetz gilt für öffentlich-rechtliche Abgaben bei Unternehmenswerten in Deutschland. Der in diesem Verfahren anzuwendende Kapitalisierungszinssatz setzt sich zusammen aus einem Basiszins und einem Zuschlag von 4,5 %. Der Basiszins ist u. a. aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abzuleiten, § 103 BewG.

Der Kapitalisierungsfaktor nach dem Bewertungsgesetz aus 2007 belief sich auf 11,74. Er hat sich zwischenzeitlich gesteigert auf 18,21. Der immense Anstieg des Kapitalisierungsfaktors ist darauf zurückzuführen, dass der Basiszinssatz von 4,02 in 2007 auf 0,99 in 2015 gesunken ist.

Bei einem Nettogewinn ohne Abschreibungen von 40.000 € pro Jahr ergibt sich nach dem Bewertungsgesetz derzeit ein Ertragswert von 730.000,-- Euro. Von dem jährlichen Nettogewinn ist allerdings der fiktive Unternehmerlohn bereits in Abzug gebracht worden.

Das vereinfachte Ertragswertverfahren nach dem Bewertungsgesetz wird als kostengünstige Methode gesehen; kritisiert wird der starre Risikozuschlag von 4,5 %, da dieser nicht als sachgerecht empfunden wird. Möglich ist beim Wagnis ein deutlich höherer Risikozuschlag.

Auch bei der Anwendung des Bewertungsgesetzes besteht die Möglichkeit der Senkung des Unternehmenswertes durch ein Sachverständigengutachten, falls der vorgegebene Kapitalisierungsfaktor offensichtlich falsch ist.

Erwirbt ein Anleger eine Beteiligung an einem Unternehmen, ist für ihn der anteilige Unternehmenswert von Bedeutung. Die unternehmensindividuelle Risikohöhe wird in dem Betafaktor zum Ausdruck gebracht. Gemeint ist damit die Sensibilität der einzelnen Rendite im Verhältnis zur Gesamtrendite. Ein gesteigertes Risiko erhöht den Kapitalisierungszinsfuß. Durch den Betafaktor sinkt der Kaufpreis bei hohem Wagnis. Unrichtig ist also der Ansatz im Rahmen der objektgerechten Anlegeraufklärung, dass ein Risiko mit erhöhten Renditeaussichten gleichzöge. Vielmehr drückt sich ein außerordentliches Risiko in einem niedrigen Kaufpreis aus.


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