Vorischt vor vertragsuntreuem Verhalten vor Ausspruch einer fristlosen Kündigung!

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Am 08.06.2011 hatte das Oberlandesgericht Nürnberg einem Vertrieb Ansprüche zugesprochen, nachdem ein Handelsvertreter hatte fristlos kündigen wollen, diese Kündigung jedoch unwirksam war.

Aufgrund der Verurteilung muss der Handelsvertreter erschöpfende Auskunft in geordneter Form darüber erteilen, welche Vermögensanlagen, mit welchen Vertragswerten, an welche Kunden, für welche Vertriebsgesellschaft bzw. Produktpartner er vermittelt hat. Außerdem wurde er zur Zahlung eines noch nicht bestimmten Schadensersatzes verpflichtet. Die begehrte Zahlung einer Vertragsstrafe wurde jedoch zurückgewiesen.

Zu den Gründen im Einzelnen:

Die außerordentliche Kündigung scheiterte, weil sich der Handelsvertreter selbst einer Vertragsuntreue vorzuwerfen hatte. Nach Treu und Glauben kann eine außerordentliche Kündigung ausgeschlossen sein, wenn dem Kündigenden selbst eine Vertragsuntreue vorzuwerfen ist (Hopt in Baumbach, Kommentar zum HGB, 34. Auflage, Randnr. 8 zu § 89 a HGB). Hier hatte sich der Handelsvertreter deshalb vertragsuntreu verhalten, weil er entgegen dem Vermögensberatervertrag eine Nebentätigkeit aufgenommen hatte. Diese hatte er nicht angezeigt.

Das Gericht deutete die außerordentliche Kündigung in eine ordentliche Kündigung um. Innerhalb der Kündigungsfrist hätte der Handelsvertreter für den Vertrieb weiterarbeiten müssen. Weil er das nicht getan hat, begründet dies grundsätzlich einen Schadensersatzanspruch.

Die vertraglich vereinbarte Vertragsstrafe jedoch verstößt gegen das Transparenzgebot. Deshalb unterlag die Vertragsstrafe der Abweisung.

Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 29.06.2011


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