Vorladung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort (sog. Unfallflucht) erhalten. Was soll ich tun?

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Das Delikt der sog. Unfallflucht ist in § 142 des Strafgesetzbuches geregelt. Danach wird bestraft, wer sich bei einem Unfall im Straßenverkehr als Unfallbeteiligter vom Unfallort entfernt, bevor er zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeuges und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist oder er eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne dass jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen. Bestraft wird ebenfalls, wer sich nach Ablauf der gerade genannten Wartezeit oder aus anderen Gründen gerechtfertigt oder entschuldigt entfernt hat, dann jedoch die notwendigen Feststellungen nicht nachträglich unverzüglich ermöglicht hat.

Schutzzweck der Regelung ist die Sicherung der Interessen der anderen Unfallbeteiligten an der zivilrechtlichen Wiedergutmachung ihrer erlittenen Schäden. Die diesbezüglichen Ersatzansprüche sollen nicht dadurch vereitelt werden können, dass der Schädiger keine Feststellungen seiner Identität und seiner Unfallbeteiligung ermöglicht.

Das Gesetz sieht mögliche Strafen bis hin zu Freiheitsstrafen von 3 Jahren vor.

Der – noch immer übliche – Zettel an der Windschutzscheibe, etwa mit dem eigenen Namen und der Telefonnummer, genügt den Anforderungen des Gesetzes nicht.

Wie Sie am Wortlaut der Regelung erkennen können, sind die Anforderungen an uns Verkehrsteilnehmer im Falle eines Unfalls relativ streng und der Anwendungsbereich durch die Ermittlungsbehörden relativ weit. Weil es zudem immer wieder zu v. a. kleineren Kollisionen kommt, gibt es entsprechend viele Ermittlungsverfahren.

Anders herum bietet das Delikt aber oft auch gute Verteidigungsansätze. Ab wann handelt es sich um einen Unfall? War es tatsächlich öffentlicher Straßenverkehr oder Privatgelände? Wer ist neben dem Fahrer noch Unfallbeteiligter? Wie lange muss ich gegebenenfalls warten und welche Angaben hätte ich machen müssen, welche aber nicht? Was ist, wenn ich einen dringenden, unaufschiebbaren Termin habe? Was ist, wenn ich den Unfall gar nicht bemerkt habe? Gilt eine bestimmte Grenze bei der Schadenshöhe?

Sollte gegen Sie ein Verfahren wegen des Verdachts der Unfallflucht eingeleitet worden sein und Sie aufgefordert werden, hierzu schriftlich Stellung zu nehmen oder zu einem Vernehmungstermin zu erscheinen, so machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch und konsultieren Sie einen Strafverteidiger. Dieser wird die nächsten Schritte und das weitere Vorgehen mit Ihnen besprechen.

Bis dahin gilt: Reden ist Silber, und das auch nur manchmal, Schweigen ist Gold.

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