Vornahmeantrag im Strafvollzug ; notwendige Auslagen ; Untätigkeit der Justizvollzugsanstalt

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In der Strafvollzugssache meines Mandanten

- der durch Urteil des Landgerichts H vom 12.10.2006 wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt war -

gegen die Justizvollzugsanstalt (JVA) Fuhlsbüttel Hamburg, ging es darum, dass die JVA Fuhlsbüttel die Verlegung meines Mandanten in den offenen Vollzug (Vollzugsanstalt Glasmoor) ablehnte.

In Hamburg ist es derzeit so, dass ein Widerspruchsverfahren durchgeführt werden muss, bevor Gerichte sich der Sache annehmen. Das Widerspruchsverfahren ist an und für sich auch sinnvoll. Da die Justizverwaltung in der Lage ist, fehlerhafte Entscheidungen selbst zu korrigieren. Praktisch kommt es selten vor. Sei es, weil die Anstalten personell unterbesetzt sind oder weil sie einfach ermessensfehlerhaft entscheiden. Für die Verurteilten ist es eine Geduldsprobe, wenn sie gegen eine Entscheidung der JVA vorgehen wollen, wissend, dass ein Widerspruchsverfahren zu keinem anderen Ergebnis führen wird, und noch weitere drei Monate vergehen. Hier war es so, dass mein Mandant in den offenen Vollzug verlegt werden wollte, bevor der Zweidritteltermin, bei dem die Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt wird, vom Gericht geprüft wird.

Rechtstipp:

Nachdem die JVA drei Monate untätig blieb, stellte ich einen Vornahmeantrag beim Landgericht Hamburg. Dann ging plötzlich alles schnell. Der Mandant wurde in den offenen Vollzug verlegt. Die Sache hatte sich also erledigt, bevor das Gericht sich damit befassen konnte.

Ich ließ nicht locker, und wollte die notwendigen Auslagen meines Mandanten ersetzt haben. Die JVA wollte nicht zahlen. Argument: Die Anwaltskosten seien unnötig entstanden, da die Sache einfach sei und mein Mandant auch ohne Anwalt seine Rechte hätte durchsetzen können.

Das Landgericht Hamburg gab uns aber Recht. Die Staatskasse musste die Kosten des Vornahmeantrages tragen.

Landgericht Hamburg, Große Strafkammer 7 als Strafvollstreckungskammer, Aktenzeichen: 607 Vollz 5/09,22. Oktober 2009. Streitwert: 2000,00 €

Rechtsanwalt Dr. Ebrahim-Nesbat

Fachanwalt für Strafrecht


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