Vorsicht Abmahnung: Verkauf von Tierarzneimitteln im Internet nur noch nach Eintragung in Versandhandelsregister

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Versandhandelslogo

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Der Verkauf von Humanarzneimitteln im Internet ist seit Längerem nur dann zulässig, wenn der Internethändler in das Versandhandelsregister des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte eingetragen ist und ein EU-Logo auf seiner Seite darstellt, dass auf seine Registrierung verlinkt. In der Vergangenheit wurden daher Internethändler abgemahnt, die Desinfektionsmittel anboten, bei denen es sich um Arzneimittel handelte.

Nunmehr gibt es diese Verpflichtung auch für den Verkauf von nicht verschreibungspflichtigen Tierarzneimitteln über das Internet. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit hat am 17.02.2022 eine Bekanntmachung über die Internetportale zum Versandhandel mit Tierarzneimitteln veröffentlicht. Die Rechtsänderung erfolgt auf Grund von  Art. 104 Abs. 8 der Verordnung (EU) 2019/6.

Wie bei Humanarzneimitteln ist der Verkauf über das Internet jetzt nur dann zulässig, wenn der Internethändler in das Versandhandelsregister für Tierarzneimittel im Fernabsatz eingetragen ist.

Es gelten die gleichen Regelungen wie beim Angebot von Humanarzneimitteln im Internet: Der Internethändler muss registriert sein und ein Logo darstellen, dass auf seine konkrete Anmeldung verlinkt.

Was sind Tierarzneimittel?

Die Definition von Tierarzneimitteln ergibt sich aus § 3 Abs. 1 Tierarzneimittelgesetz (TAMG). Die dort genannte Definition nimmt Bezug auf die EU-V. 2019/6.

Sehr viel wichtiger für viele Internethändler ist die Frage:

Was sind keine Tierarzneimittel?

Dies klärt § 3 Abs. 2 Tierarzneimittelgesetz:

In der Praxis kann daher für viele Produkte aus dem Tierbedarf Entwarnung gegeben werden:

Pflegeprodukte, Shampoo etc. sind keine Tierarzneimittel.

Noch wichtiger ist die Regelung, dass Biozid-Produkte keine Tierarzneimittel sind. Häufige Biozid-Produkte für Tiere sind Mittel gegen Schädlinge wie Zecken oder Flöhe. In diesen Fällen muss ein Internethändler, der derartige Produkte anbietet, jedoch darauf achten, die Informationspflichten im Internet beim Angebot von Bioziden zu erfüllen. Dazu gehört ein deutlich gestalteter Warnhinweis und die Angabe der Registrierungsnummer für das Biozid.

Aber Achtung: Es gibt z. B. gegen Flöhe und Zecken von Haustieren auch Tabletten oder andere Produkte, bei denen es sich nicht um ein Biozid, sondern um ein Tierarzneimittel handelt.

Wie erfolgt die Eintragung eines Internethändlers für Tierarzneimittel in das Versandhandelsregister?

Zuständig für die Eintragung ist die örtlich zuständige Überwachungsbehörde. Wenn alle Voraussetzungen gegeben sind erfolgt dann die Eintragung durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit. 

Tierarzneimittel oder nicht?

Ob ein Arzneimittel vorliegt oder nicht, kann man in der Regel an der Kennzeichnung und der Verpackung erkennen. Ein Hinweis auf einen „Wirkstoff“ ist ein sicheres Indiz für ein Arzneimittel. Ein Biozid kann man daran erkennen, dass auf der Verpackung die Zulassungsnummer der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin angegeben ist.

Was passiert, wenn Tierarzneimittel ohne Eintragung in das Versandhandelsregister im Internet angeboten werden?

Bereits beim Angebot von Humanarzneimitteln war eine fehlende Eintragung in das Versandhandelsregister ein häufiges Abmahnthema. In diesen Fällen war es häufig so, dass für den abgemahnten Internethändler nicht erkennbar war, dass es sich bei dem angebotenen Produkt um ein Arzneimittel handelt. So kann ein Desinfektionsmittel entweder ein Arzneimittel oder ein Biozid sein. Wir gehen von einer ähnlichen Problematik auch bei Tierarzneimitteln aus: Unter Umständen gibt es ein Produkt, das rechtlich gesehen ein Tierarzneimittel ist, aber nicht auf ersten Blick als solches erkennbar ist. Könnte sein, dass sich Abmahner diesen Umstand, wie in der Vergangenheit auch, zu Nutze machen.

Ich berate Sie bei einer Abmahnung wegen des Angebots von Tierarzneimitteln ohne Eintragung in das Versandhandelsregister.

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz in meiner Kanzlei Internetrecht-Rostock.de tagtäglich Abgemahnte wie Sie und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Abmahnverfahren.

Die Kanzlei Internetrecht-Rostock.de informiert auf ihrer gleichnamigen Internetseite seit mehr als 20 Jahren mit inzwischen über 3.000 Beiträgen über Themen für Online-Händler und berät eine Vielzahl von Online-Händlern bei der Absicherung ihrer Auftritte.

Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch. Im Rahmen meiner Beratung erörtere ich mit Ihnen die Rechtslage und die verschiedenen Handlungsalternativen mit den jeweiligen Vor- und Nachteilen. Selbstverständlich erhalten Sie von mir auch konkrete Empfehlungen für das weitere Vorgehen.  

Sie haben auch eine Abmahnung erhalten?

Wenn Sie auch eine Abmahnung wegen dem Angebot von Tierarzneimittel ohne Eintragung in das Versandhandelsregister erhalten haben, können Sie sich über die angegebenen Kontaktdaten unkompliziert mit mir in Verbindung setzen:

  • Rufen Sie mich einfach an.
  • Schicken Sie mir eine E-Mail.
  • Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ eine Mitteilung zukommen.

Johannes Richard

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Foto(s): BVL


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