Vorsicht bei Abweichungen von Richtlinien für Beratungszuschüsse

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Die Dienstleitung von Unternehmensberatungen wird teilweise in der Art subventioniert, dass der Empfänger der Beratungsleistung einen Zuschuss zum Honorar erhält. Die Beratung als Dienstleistung oder Geschäftsbesorgung ist zu vergüten. Das Gesetz geht hier an sich davon aus, dass die Leistung in Geld vergütet wird, § 612 BGB.

Das VG Aachen - 3 K 2123/13 - hatte sich nun mit einem Fall zu befassen, in dem sich ein Bauunternehmer von einem Ingenieur beraten ließ. Hinsichtlich der Bezahlung der Dienstleistung beantragte er einen Zuschuss aus dem Beratungsprogramm „Wirtschaft" des Landes Nordrhein-Westfalen und der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Beratungen bei kleinen und mittleren Unternehmen i. d. F. von 2005 (jetzt 2007). Der unternehmensberatende Ingenieur stellte eine Rechnung. Im zeitlichen Kontext der Beratung erbrachte der Bauunternehmer adäquate Bauleistungen an eine dem Ingenieur wohl „nahestehende" GmbH, in der Absicht, dadurch die Beratungskosten zu senken.

Der Zuwendungsgeber widerrief den begünstigenden Verwaltungsakt (Zuschussbewilligung) und forderte den Zuschuss zurück. Die dagegen gerichtete Klage wies das Gericht nun ab: nach Ziff. 2.2 des Förderantrags schließen Verrechnungen oder eine Erbringung von Naturalleistungen die Zuschussförderung aus. Der Kläger habe die Beratungsleistung  in Form einer unzulässigen Naturalleistung, namentlich durch eigene Bauhandwerkerleistungen, erbracht. Das widerspreche der Richtlinie.

Die Kammer wendet zutreffend Dienstvertragsrecht an und führt aus, durch den „Deal" stehe der Beratung keine Gegenleistung gegenüber. Hier wird die Kammer etwas oberflächlich: die Vergütungspflicht ist essentiell für den Dienstleistungsvertrag. Fehlt sie, so fehlt es meist am Vertrag, §§ 154, 155 BGB. Hier aber war durchaus eine Gegenleistung vereinbart (Bauleistungen an die GmbH). Und da hier auch eine Vergütung für die Beratung zu erwarten war, gilt § 612 BGB. Man wird hier gerade nicht sagen können, es fehle an einer Vergütungsvereinbarung; diese lag durchaus vor, war nur der Höhe nach unbestimmt. Mangels Taxe für Beratungsleistungen durch Ingenieure, gilt fiktiv die übliche Vergütung. Diese ist hier durch die Richtlinie bestimmt, da sie darin fix reglementiert ist. Vertraglich regelt sich die Höhe damit nach dem durchaus wirksamen Dienstleitungs-/Beratungsvertrag i. V. mit der Richtlinie.

Davon zu unterscheiden ist das Zuwendungsrecht: die Richtlinie sieht klare Zuwendungsvoraussetzungen vor. Vereinbart war hier eine förderschädliche Naturalvergütung. Insofern ist der Widerruf des Zuwendungsbescheids rechtmäßig erfolgt.

Von dem Berater hätte man erwarten müssen, dass er die Richtlinie kennt. Hier stellt sich die haftungsrechtliche Frage der Aufklärung. Antragsteller ist aber der Unternehmer. Dieser hat subventionsrechtlich relevante falsche Angaben gemacht. Insofern kam es auch zum Strafverfahren. Ob die Naturalleistung nun direkt oder weisungsgemäß an Dritte geleistet wird: Subventionen sollen immer dem Antragsteller zugutekommen. Das erfordert einen direkten Leistungsaustausch zwischen Antragsteller und seinem Berater, und zwar in Geld. Ob und ggfls. in welchem Umfang also Abweichungen von den Förder-Richtlinien zulässig sind, ist streng zu prüfen.



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