Vorsicht vor eigenmächtigem Urlaubsantritt

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Nach dem Bundesurlaubsgesetz hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Gewährung seines Urlaubs, wenn er diesen sachgerecht beantragt hat.

Trotz dieses grundsätzlichen Anspruches kann der Arbeitgeber den für einen bestimmten Zeitraum beantragten Urlaub aber ablehnen, wenn dringende betriebliche Gründe oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, der Urlaubsgewährung entgegenstehen.

Was aber tun, wenn der Arbeitgeber den beantragten und vielleicht schon gebuchten Urlaub nicht gewähren will? – Eine Eigenbeurlaubung, das heißt Urlaub ohne Zustimmung des Arbeitgebers, ist für den Arbeitnehmer gefährlich, da sie eine Kündigung begründen könnte.

Im Streitfall bleibt dem Arbeitnehmer bei entsprechender Eilbedürftigkeit nur die Möglichkeit, den Urlaubsanspruch vor dem Arbeitsgericht im Wege der Einstweiligen Verfügung durchzusetzen.

Da der Arbeitgeber dazu verpflichtet ist, die Betriebsabläufe so zu planen und zu organisieren, dass die gerechtfertigten Urlaubswünsche der Arbeitnehmer ohne betriebliche Störungen berücksichtigt werden können, muss der Arbeitgeber gute Gründe darlegen und ggf. beweisen, um von seinem Leistungsverweigerungsrecht bezogen auf den konkreten Urlaubszeitpunkt Gebrauch zu machen.

Da das einstweilige Verfügungsverfahren ein Eilverfahren ist, muss das Vorbringen des Arbeitnehmers gleichwohl ein gewichtiges Interesse an der Urlaubsverwirklichung in der gewünschten Zeit belegen, dem keine als höherrangig einzustufenden Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen.

Fachanwalt f. Arbeitsrecht Matthias Volquardts, Reinfeld


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