Zum eigenmächtigen Urlaubsantritt

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Folgen des eigenmächtigen Urlaubsantritts

Sommerzeit – Urlaubzeit. Was so geruhsam klingt, kann sich jedoch zu einer handfesten Auseinandersetzung entwickeln, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer keine Einigung über den Urlaub gefunden haben bzw. der Arbeitgeber kurzfristig den schon genehmigten Urlaub streichen möchte. 

Vom Grundsatz her ist das Urlaubsrecht ein recht übersichtliches Gebiet: Der Arbeitnehmer hat nach dem Bundesurlaubsgesetz Anspruch auf mindestens 24 Werktage Urlaub, gerechnet auf eine 6-Tage-Woche, oder 20 Tage Urlaub bei nur 5-tägiger Dienstpflicht. Vielfach sehen tarifliche Bestimmungen oder der Arbeitsvertrag mehr Urlaubstage vor. 

Der Urlaub muss vom Arbeitgeber ausdrücklich genehmigt werden, d. h., der Arbeitnehmer muss ordnungsgemäß – entsprechend der Übung im Betrieb – Urlaub beantragen und der Arbeitgeber muss diesen Antrag bescheiden. Dabei muss er die Interessen des Arbeitnehmers berücksichtigen und er darf den Urlaubantrag nur ablehnen, wenn dem Urlaub dringende betriebliche Belange entgegenstehen. 

Obwohl dieser Ablauf relativ einfach erscheint, birgt er doch jede Menge Konfliktpotential, wie die Praxis zeigt. 

Streitpunkt ist dabei häufig, dass der Arbeitnehmer entweder im Vertrauen darauf, dass er Urlaub bekommen werde, bereits eine Reise gebucht hat, der Arbeitgeber im Anschluss daran aber seinen Urlaubsantrag ablehnt, oder dass der Arbeitgeber ursprünglich den Urlaub gewährt, diesen dann aber später widerruft. Besonders ärgerlich wird dies, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nach dem Widerruf vom Urlaubsort zurückbeordern will.

In allen diesen Fällen kann dem Arbeitnehmer in jedem Fall nur geraten werden, davon abzusehen, eigenmächtig den Urlaub anzutreten, ohne vorher eine Klärung herbeizuführen. 

Denn selbst, wenn der Arbeitnehmer einen Anspruch auf die Gewährung des Urlaubs hat, stellt der eigenmächtige Urlaubsantritt eine Verletzung der Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis dar, die in einer Abmahnung oder einer verhaltensbedingten Kündigung enden kann. 

Denn auch, wenn der Arbeitgeber rechtswidrig die Gewährung nicht erklärt, muss der Arbeitnehmer eine Entscheidung herbeiführen, die zu seiner Freistellung führt. In der Praxis wäre dies z. B. die Beantragung des Erlasses einer einstweiligen Verfügung durch das Arbeitsgericht, dass der Urlaub zu gewähren ist. 

Andernfalls würde der Arbeitnehmer juristisch betrachtet unentschuldigt von der Arbeit fernbleiben.

Ob der eigenmächtige Antritt des Urlaubs eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigt, ist eine Entscheidung im Einzelfall, bei der der gesamte Ablauf und das bisherige Verhalten der Parteien zu berücksichtigen ist. Denn mit der Kündigung soll nicht das zurückliegende Fehlverhalten sanktioniert werden, sondern es ist entscheidend, ob in Zukunft noch eine vertrauenswürdige Zusammenarbeit der Vertragsparteien zu erwarten ist.  

Ähnlich ist der Fall zu bewerten, dass der Arbeitgeber einen bereits gewährten Urlaub widerruft. Grundsätzlich gilt dabei, dass der einmal gewährte Urlaub unwiderruflich ist. 

Die Arbeitsgerichtsbarkeit erkennt jedoch eine Ausnahme von diesem Grundsatz an: wenn ein überraschendes Ereignis eintritt, das die Firma in wirtschaftliche Bedrängnis bringt, so dass ohne den Widerruf ein Betrieb nicht mehr gewährleistet werden kann. Dabei handelt es sich um einen absoluten Ausnahmefall, so z. B., wenn aufgrund einer plötzlichen Erkrankung die Urlaubsvertretung ausfällt, eine andere Vertretung tatsächlich nicht möglich ist und ohne den Widerruf die Arbeit nicht fortgeführt werden könnte.

Trotz dieser klaren Rechtslage kann sich der Arbeitnehmer nicht einfach darauf zurückziehen, dass ein Widerruf des Urlaubs unzulässig sei, wenn der Arbeitgeber den Widerruf erklärt. Wird dabei der Widerruf vor dem Urlaubsantritt erklärt, so ist der Arbeitnehmer auch gehalten, eine Klärung herbeizuführen, bevor er der Arbeit fernbleibt. 

Dies gilt aber wohl nicht, wenn der Arbeitnehmer sich bereits am Urlaubsort befindet, wenn der Urlaub widerrufen wird. Denn in dieser Situation ist der Arbeitnehmer nicht dazu verpflichtet, den Urlaub abzubrechen und zurückzureisen, um zu klären, dass der Urlaub widerrufbar ist. Dies gilt auch, wenn der Arbeitsvertrag eine Klausel enthalten sollte, die den Arbeitnehmer zur Rückreise verpflichtet, denn eine solche Klausel ist unwirksam (so BAG 9 AZR 405/99).

Sollten Sie eine Beratung oder Vertretung in diesem Bereich wünschen, so stehen wir Ihnen selbstverständlich zur Verfügung. 

RA Heiko Effelsberg, LL.M.

Fachanwalt für Versicherungsrecht


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