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Eigenmächtiger Urlaubsantritt: außerordentliche Kündigung?

  • 1 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Der eigenmächtige Urlaubsantritt rechtfertigt grundsätzlich eine außerordentliche Kündigung. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg hat hierzu entschieden, dass einem Arbeitnehmer aber nicht fristlos gekündigt werden kann, wenn dieser viele Jahre ohne jegliche Beanstandungen in demselben Arbeitsverhältnis beschäftigt war.

Im zugrunde liegenden Fall erkrankte eine Arbeitnehmerin schwer. Davor war sie mehr als 30 Jahre für denselben Arbeitgeber tätig. Der Arzt empfahl ihr daher nicht nur eine Kur, sondern riet ihr dazu, in den Urlaub zu fahren. Der beantragte Urlaub wurde ihr aus betrieblichen Gründen jedoch nicht gewährt. Daraufhin antwortete die Arbeitnehmerin, dass sie arbeitsunfähig erkrankt sei und daher in der von ihr beabsichtigten Zeit nicht zur Arbeit erscheinen werde. Der Arbeitgeber sprach nach Beteiligung des Personalrats eine außerordentliche Kündigung aus.

Das LAG hielt diese Kündigung aber für unwirksam. Zwar könne in der Regel bei einer beharrlichen Arbeitsverweigerung eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen werden. Es hätte in diesem Fall jedoch eine mildere Bestrafung wie eine Abmahnung ausgereicht. Nur wenn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber nicht zumutbar sei, könne außerordentlich gekündigt werden. Hier sei aber zugunsten der Arbeitnehmerin zu berücksichtigen, dass sie seit über 30 Jahren beanstandungsfrei bei dem Arbeitgeber beschäftigt sei. Ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt seien daher sehr schlecht. Im Übrigen habe der Arbeitgeber keine konkreten Betriebsablaufstörungen, hervorgerufen durch das Verhalten der Arbeitnehmerin, nachweisen können.

(LAG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 26.11.2010, Az.: 10 Sa 1823/10)

(VOI)

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