Vorteile von Eheverträgen und Scheidungsfolgenvereinbarungen

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Die meisten Paare machen sich vor der Eheschließung keine Gedanken darüber, welche rechtlichen Folgen eine Trennung oder Scheidung für sie haben könnte. Im Nachhinein stellt sich dies häufig als Fehler dar! Ein Ehevertrag ist in den meisten Fällen sinnvoll und bietet die Möglichkeit, Regelungen für den Fall des Scheiterns der Ehe bereits vorab zu vereinbaren. Es besteht die Möglichkeit, den Ehevertrag bereits vor der Ehe, aber auch nach der Heirat zu schließen. Bei Verlobten tritt die Wirksamkeit des Ehevertrages mit ihrer Eheschließung ein.

Es besteht zwar grundsätzlich Vertragsfreiheit. Diese Vertragsfreiheit darf jedoch nicht dazu führen, dass der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen durch einen Ehevertrag beliebig unterlaufen wird. Die durch den Ehevertrag entstehende Lastenverteilung darf nicht einen Ehepartner einseitig benachteiligen und für ihn unter verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar erscheinen.

Haben sich die Eheleute voneinander getrennt, ohne dass ein Ehevertrag vorliegt, empfiehlt sich im Rahmen der Trennung eine sog. Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung, in der die zukünftigen Trennungs- und Scheidungsfolgen vereinbart werden können. Sämtliche Trennungs- und Scheidungsfolgen von der Aufteilung des Hausrates, des Kindesunterhalts, des Umgangs- und Sorgerechts, des Trennungsunterhalts, des nachehelichen Unterhalts, des Versorgungsausgleichs bis hin zur Vermögensauseinandersetzung im Rahmen des Zugewinnausgleichs können in einer derartigen vertraglichen Vereinbarung geregelt werden.

Der Vorteil sowohl des Ehevertrages als auch der Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung liegt in der Ersparnis von Zeit und Kosten durch geringere Gerichts- und Anwaltsgebühren gegenüber einem streitigen Gerichtsverfahren. Wenn nämlich über die Scheidungsfolgen keine Übereinkunft zwischen den Eheleuten erzielt werden kann, bleibt einem nur der längere und kostenintensivere Weg der gerichtlichen Klärung. Dabei erhöht jede einzelne gerichtlich zu klärende Folgesache die Kosten der Scheidung.

Ein weiterer Vorteil der außergerichtlichen Regelung liegt darin, dass gemeinsam gefundene Lösungen auch häufig zu einer Entspannung der konfliktgeladenen Trennungssituation beitragen, weil beiden Seiten langwierige, streitige und mit ungewissem Ausgang behaftete Prozesse erspart werden. Gerade im Hinblick auf gemeinsame Kinder ist eine Scheidungsfolgenvereinbarung zu empfehlen: Die Praxis zeigt, dass die Eltern schneller wieder auf einer sachlichen Ebene miteinander umgehen können und zwischen allen Familienmitgliedern auf der Basis der getroffenen Regelungen sehr viel schneller ein neuer Familienfrieden erreicht werden kann.

Besteht aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung für eine Partei die Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt (z. B. Kindesunterhalt, Trennungsunterhalt oder nachehelicher Unterhalt), gibt es gleichwohl die Möglichkeit der Abänderung, sofern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse seit Abschluss der Vereinbarung wesentlich verändert haben. Das kann ein verändertes, geringeres Einkommen des Unterhaltspflichtigen durch Arbeitslosigkeit oder Krankengeld sein, aber auch die Wiedereingliederung in das Berufsleben durch die Unterhaltsberechtigte, verbunden mit dem Wegfall der Bedürftigkeit.

Mit Abschluss einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung liegen die Voraussetzungen einer einverständlichen Ehescheidung vor. Einer der Ehepartner kann nach Ablauf des Trennungsjahres die Ehescheidung bei dem zuständigen Familiengericht einleiten. Der Scheidungsantrag muss aus prozessualen Gründen von einem Rechtsanwalt eingereicht werden. Allerdings kann der andere Ehegatte bei der einverständlichen Ehescheidung auf die Beauftragung eines eigenen Rechtsanwalts verzichten und Kosten sparen, wenn er von einer eigenen Antragstellung absieht. Er muss dem Scheidungsantrag dann lediglich zustimmen.

Die zu regelnden Bereiche bei Eheverträgen und Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarungen bieten vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten, die auf die einzelnen Zielsetzungen und individuellen Gegebenheiten angepasst werden können. Diese Möglichkeiten sollten genutzt werden, um bereits im Vorweg die nachhaltigen Folgen der gerichtlichen Auseinandersetzung zu vermeiden.

Rechtsanwältin Astrid Weinreich

Fachanwältin für Familienrecht

Tel. 040-866 031-0

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