Vorwurf sexueller Missbrauch von Kindern und Schutzbefohlenen – welcher Anwalt?

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Verteidigung gegen den Vorwurf sexueller Missbrauch – bestehen Besonderheiten?

Die Verteidigung gegen den Vorwurf sexueller Missbrauch von Kindern und gegen den Vorwurf sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen unterscheidet sich vehement von der Verteidigung gegen die meisten Vorwürfe im Strafrecht. Insbesondere folgt die Verteidigung gegen den Vorwurf sexueller Missbrauch wie auch die Verteidigung gegen den Vorwurf sexuelle Nötigung/ Vergewaltigung völlig anderen Strukturen.

Ganz zu schweigen von dem Mandanten. Denn auch dieser unterscheidet sich in aller Regel von den meisten Mandanten, die wegen eines strafrechtlichen Vorwurfs einen Fachanwalt für Strafrecht aufsuchen. Vielmehr ist der Mandant als Beschuldigter wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern oder als Beschuldigter wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen häufig nicht vorbestraft und damit nicht „justizerfahren“. Vielmehr handelt es sich zumeist um völlig unbescholtene Männer, treusorgende Familienväter, Männer mit einer gefestigten beruflichen, bürgerlichen Existenz.

Justizirrtümer im Bereich sexueller Missbrauch von Kindern und sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen sind weitaus verbreiteter als bei den übrigen Delikten außerhalb des Sexualstrafrechts. Eine Verteidigung, die auch der nicht auf die Verteidigung gegen den Vorwurf sexueller Missbrauch von Kindern und die Verteidigung gegen den Vorwurf sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen spezialisierte Fachanwalt für Strafrecht kaum leisten kann.

Warum?

  • Andere Beweislage: objektive Spuren wie DNA, Verletzungsspuren und „neutrale“ Zeugen fehlen!
  • Vorwurf Kindesmissbrauch bzgl. Vorwurf sexueller Missbrauch durch Erwachsene

Im Gegensatz zu den meisten anderen Delikten ist die Beweislage bei einem Vorwurf im Sexualstrafrecht äußerst schwierig. So wird etwa der Vorwurf Kindesmissbrauch bzw. sexueller Missbrauch von Kindern oder sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen häufig erst etliche Jahre nach der vermeintlichen Tat erhoben. Mithin fehlen objektive Spuren. Vermeintlicher Täter ist zumeist der Vater oder der Onkel. Oder eine sonstige Person aus dem sog. sozialen Nahbereich.

Häufig erfolgen die Vorwürfe sexueller Missbrauch von Kindern und sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen, nachdem das vermeintliche – und nun erwachsene – „Opfer“ eine Therapie durchlaufen hat – nachdem einige Dinge in seinem Leben wie Partnerschaft, Ausbildung und Studium – unbefriedigend verliefen; das vermeintliche Opfer sich also in einer Krisensituation befindet.

Aufgabe des Verteidigers bzw. der Verteidigerin beim Vorwurf sexueller Missbrauch von Kindern und sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen ist sonach, genau diese Entwicklung in einem Verteidigerschriftsatz im Ermittlungsverfahren darzustellen. An der Belastungsaussage und ihrer Entwicklung zu arbeiten. Die Motivlage, fremdsuggestive wie autosuggestive Prozesse aufzudecken. Denn naturgemäß sind Personen, die eine Psychotherapie durchlaufen (haben) besonders anfällig für Suggestionen. Zumal es nicht Aufgabe des Psychotherapeuten ist, den Wahrheitsgehalt der Schilderung seiner Patientin bzw. seines Patienten zu erforschen.

Ferner, die Unmöglichkeit einer zeitlichen, örtlichen und qualitativen Einordnung der vermeintlichen Geschehnisse durch das vermeintliche Tatopfer herauszuarbeiten; Erinnerungslücken, Detailarmut; Inkonstanz, teilweise Falschbelastungen sowie das Falschbelastungsmotiv in der Belastungsaussage herauszuschälen. Daneben die Entstehungsgeschichte der Aussage, die Entwicklungsgeschichte der Aussage sowie die Sexualanamnese des fraglichen Opfers. Dies erfordert aussagepsychologische Kenntnisse; Kontakte zu Aussagepsychologen, Erfahrung und Empathie.

Vorwurf Kindesmissbrauch und Vorwurf sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen durch Eltern und Sorgeberechtige

Wird indes der Vorwurf Kindesmissbrauch oder der Vorwurf sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen in nahem zeitlichen Zusammenhang zu der vermeintlichen Tat erhoben, so erfolgt die Anzeige durch Erwachsene, zumeist Sorgeberechtigte und nicht durch das betroffene Kind. Die Motive dafür sind vielfältig – Sorgerechtsstreitigkeiten oder „einfach nur“ das Bestreben, es dem ehemaligen Partner, Angehörigen oder zuweilen auch einem Erzieher möglichst schwer zu machen, dominieren hier. Daher bedarf es auch hier der akribischen Arbeit an der Belastungsaussage.

Insbesondere des Aufdeckens der Motivlage sowie fremdsuggestiver Prozesse. Und, sollte das betroffene Kind, wie häufig, im Ermittlungsverfahren einer richterlichen Vernehmung in Anwesenheit eines Aussagepsychologen im Rahmen einer Videovernehmung vernommen werden, der Anwesenheit und Ausübung des Fragerechts bei derselben. Ferner der Infragestellung der Aussagetüchtigkeit des Kindes, also der Fähigkeit, ein inkriminiertes Geschehen wahrzunehmen, zu speichern und wahrheitsgemäß widerzugeben. Mithin abermals aussagepsychologischer Kenntnisse – die auch in der Ausbildung zum Fachanwalt für Strafrecht nicht vermittelt werden.

Schwerpunkt der Verteidigung liegt im Ermittlungsverfahren!

Beim Vorwurf sexueller Missbrauch von Kindern sowie beim Vorwurf sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen liegt der Schwerpunkt der Verteidigung regelmäßig im Ermittlungsverfahren. Denn zumeist lässt sich gerade hier nur im Ermittlungsverfahren noch eine „Weichenstellung“ vornehmen. Nehmen Sie daher eine polizeiliche „Vorladung wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern“ oder eine „Vorladung wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen“ nicht auf die leichte Schulter. Kontaktieren Sie vielmehr einen Fachanwalt für Strafrecht mit dem Schwerpunkt Sexualstrafrecht!

Denn im Sexualstrafrecht erfolgt die „Weichenstellung“ zu Ihren Gunsten regelmäßig durch eine fundierte Verteidigerschrift, die sich mit der Belastungsaussage aussagepsychologisch auseinandersetzt. Und die zudem in der Lage ist, der Staatsanwaltschaft einen geeigneten Sachverständigen für die aussagepsychologische Prüfung der Belastungsaussage und/oder einen psychiatrische Sachverständigen für die Aussagekompetenz des vermeintlichen Tatopfers zu präsentieren. Daneben durch die Beantragung polizeilicher und richterlicher Nachvernehmungen des vermeintlichen Opfers, die insbesondere erst eine Überprüfung dessen Aussagekonstanz ermöglichen.

Die Verteidigung gegen den Vorwurf sexueller Missbrauch von Kindern sowie sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen liegt also -anders als bei der Verteidigung gegen Vorwürfe gegen andere Vorwürfe im Strafrecht – im Ermittlungsverfahren. Denn gelingt es nicht, den Vorwurf sexueller Missbrauch von Kindern bzw. den Vorwurf sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen bereits im Ermittlungsverfahren, spätestens im sog. Zwischenverfahren durch eine fundierte Verteidigerschrift zur Einstellung zu bringen, wird Anklage erhoben.

Anklage „sexueller Missbrauch“

Die Anklage „sexueller Missbrauch von Kindern“ und die Anklage „sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen“ führt nur in seltenen Fällen zum Freispruch. Vielmehr kommt die zur Hauptverhandlung zugelassene Anklageschrift der Staatsanwaltschaft, die Eröffnung des Hauptverfahrens durch das Gericht, mithin die Hauptverhandlung, nahezu einer Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs gleich. Erschwerend kommt hinzu, dass die Hauptverhandlung wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern und dem sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen zumeist vor den Landgerichten stattfindet! Damit ist eine erneute Beweisaufnahme in der Berufungsinstanz abgeschnitten. Die Anklage zum Landgericht erfolgt zum einen aufgrund der massiven Strafdrohung – schwerer sexueller Missbrauch von Kindern hat eine Strafdrohung von Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren! Daneben, um dem (vermeintlichen) Opfer die abermalige Befragung im Rahmen eines Berufungsverfahrens zu ersparen.

Vorwurf Sexueller Missbrauch: Anklage vermeiden!

Anklage und Eröffnung des Hauptverfahrens kommt damit eine erhebliche Präjudizwirkung zu.

Opferempathie, Vorverurteilung, Emotionalisierung bestimmen bei der Anklage sexueller Missbrauch von Kindern und der Anklage sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen die Hauptverhandlung. Hinzu kommen Vorverurteilung des Mandanten als vermeintlichen Täter, Emotionalisierung in Gesellschaft und Presse – lösen doch gerade Kinder als (vermeintliche) Opfer, die durch ihre Unerfahrenheit, Unbefangenheit und eingeschränkter Möglichkeit, sich gegen sexuelle Übergriffe zu wehren, das Fürsorgebedürfnis von Justiz und Gesellschaft in besonderer Weise aus. Insbesondere hat der Mandant als Angeklagter des sexuellen Missbrauchs zumeist und spätestens mit Anklageerhebung seine bürgerliche Existenz verloren. Daher gilt es beim Vorwurf sexueller Missbrauch von Kindern und beim Vorwurf sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen dringend, eine Anklage zu vermeiden. Indes dürfte dies ohne engagiertes Verteidigerhandeln im Ermittlungsverfahren durch aussagepsychologische Kenntnisse kaum möglich sein!

Im Ergebnis folgt die Verteidigung gegen den Vorwurf sexueller Missbrauch von Kindern und sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen völlig anderen Maßgaben als die Verteidigung im übrigen Strafrecht. Vielmehr bedarf sie der Verteidigung durch einen explizit auf das Sexualstrafrecht spezialisierten Fachanwalt für Strafrecht.

Als Verteidigerin und Fachanwältin für Strafrecht habe ich mich bereits vor Jahren ganz auf das Sexualstrafrecht spezialisiert. Aufgrund meiner Spezialisierung bin ich bundesweit für Sie tätig und unabhängig von jedem lokalen Gericht.

Mehr zu mir und meinem Selbstverständnis finden Sie bitte gerne unter meiner Website.


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