Vorzeitige Kündigung DSL-Vertrag bei Umzug? BGH nein!

  • 2 Minuten Lesezeit

Immer wieder hört man von Mandanten, dass Sie nach einem Umzug keine Möglichkeit haben Ihren DSL-Vertrag vorzeitig zu beenden. Mit diesem Problem hat sich nun aktuell auch der Bundesgerichtshof befasst. Die Entscheidung des BGH vom 11. November 2010 (Az. III ZR 57/10) bestätigte die bisher vertretene Rechtsauffassung der Telefon und Internetanbieter und die bisher ergangene Rechtsprechung und sieht damit für deren Kunden keine Möglichkeit, einen DSL Laufzeitvertrag vorzeitig zu beenden, auch wenn nach einem Umzug kein DSL Empfang mehr möglich ist.

Hintergrund ist der Wunsch den nicht mehr nutzbaren Laufzeitvertrag fristlos also sofort zu beenden. Gleichfalls besteht seitens des Telekommunikationsunternehmens der Wille den Laufzeitvertrag über zumeist 24 Monate beizubehalten und die vereinbarte Grundgebühr zu erhalten.

Das Problem liegt dann in der Auslegung und Gegenüberstellung der beiderseitigen Vertragsinteressen.

Insbesondere sind dabei die Vorschriften des § 314 BGB sowie des § 626 BGB zu erwähnen.

§ 314 BGB

Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund

  1. Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

  2. Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. § 323 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

  3. Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.

  4. Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.

§ 626 BGB

Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund

  1. Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

  2. Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

In seiner Entscheidung verneinte der BGH einen wichtigen Grund für eine vorzeitige Vertragsbeendigung.

Konkret heißt es in der dazu vorliegenden Pressemitteilung (Nr. 215/2010):

Ein solcher Grund besteht grundsätzlich nicht, wenn er aus Vorgängen hergeleitet wird, die dem Einfluss des anderen Vertragspartners entzogen sind und der Interessensphäre des Kündigenden entstammen. Der Kunde, der einen längerfristigen Vertrag über die Erbringung einer Dienstleistung abschließt, trägt grundsätzlich das Risiko, diese aufgrund einer Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse nicht mehr nutzen zu können. Dementsprechend stellt ein Umzug, etwa aus beruflichen oder familiären Gründen, prinzipiell keinen wichtigen Grund für eine Kündigung dar"

Daher sollte bei Laufzeitverträgen grundsätzlich geprüft werden, ob nicht auch eine kürzere Vertragszeit in Betracht kommt.

Daniel Baumgärtner

Rechtsanwalt

Telefon: 0341/860 64 15

E-Mail Kontakt anwalt@rechtsanwalt-baumgaertner.de


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Daniel Baumgärtner

Beiträge zum Thema