VW Abgasskandal: keine Verjährung in 2019 und keine Nutzungsentschädigung!?!?

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Käufern eines von dem sog. Abgasskandal oder Dieselgate betroffenen Fahrzeuges steht wegen einer sittenwidrigen Schädigung (zumindest) gegenüber der Volkswagen AG (VW) ein Schadensersatzanspruch u. a. gerichtet auf Rückabwicklung des Kaufvertrages zu.  In den überwiegenden Fällen musste sich der betroffene Käufer dabei eine sog. Nutzungsentschädigung anrechnen lassen. Es wurde also bei Rückzahlung des Kaufpreises ein (im Einzelfall zu errechnender) Betrag für die gezogenen Nutzungen, also für die gefahrenen Kilometer seit Kauf, von dem zurückzuzahlenden Kaufpreis abgezogen (die Berechnungsmethode können Sie hier nachlesen).

Keine Anrechnung einer Nutzungsentschädigung:

Das Landgericht Potsdam hat jüngst entschieden (Urteil vom 29.05.2019, Az.: 6 O 76/19), dass eine Nutzungsentschädigung nicht anzurechnen sei. Den Wert der gefahrenen Kilometer müssten sich Käufer nicht als gezogenen Vorteil anrechnen lassen. Eine Anrechnung widerspreche dem Schutzzweck der haftungsbegründenden Norm (§ 826 i. V. m. § 31 BGB) widerspreche. Ansonsten würde der Kaufvertrag ungerechtfertigter Weise in einen Mietvertrag umgewandelt.  

Keine Verjährung bei Klagen nach 31.12.2018:

Wie bereits am 11.07.2019 berichtet (hier geht´s zum Artikel), sind die Ansprüche betroffener Käufer nicht mit Ablauf des 31.12.2018 verjährt, wie es der VW Konzern gerne lauthals vertritt. Auch dies bestätigt das Landgericht Potsdam mit seinem Urteil vom 29.05.2019. Die dort entschiedene Klage wurde erst am 10.04.2019 zugestellt und richtigerweise nicht wegen Verjährung als unzulässig abgewiesen.

Sie sind als Käufer betroffen? Wir prüfen Ihre Ansprüche und setzen diese ggf. für Sie durch. 

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Cedric Knop

KT Rechtsanwälte Saarlouis



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