VW-Abgasskandal: Volkswagen AG schuldet Schadensersatz – auch 2019 noch!

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Jüngst hat das Oberlandesgericht Koblenz (Urteil vom 12.06.2019, Az.: 5 U 1318/18) Schadensersatzansprüche eines Pkw-Käufers (verbaut war der Dieselmotor der Baureihe EA 189) bestätigt.

Anspruchsvoraussetzungen:

Der Schadensersatzanspruch besteht aufgrund einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung. Das Gericht hat in dem Inverkehrbringen eines Fahrzeuges, das die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften lediglich vortäuschte, eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung gesehen.

Auch der für einen Schadensersatzanspruch notwendige, täuschungsbedingte Irrtum seitens des Käufers wurde bejaht. Auf die seitens der Volkswagen AG (im Weiteren VW) in nahezu jedem Rechtsstreit behaupteten Motive des Käufers kam es dabei nicht an. Der Käufer muss nicht beweisen, dass er das jeweilige Fahrzeug gerade aufgrund der in der Werbung und in Prospekten fälschlicherweise behaupteten Abgaswerte erworben hat. Ausreichend sei vielmehr, dass der Käufer durch die Täuschung seitens VW eine ungewollte Verbindlichkeit eingegangen ist. Es darf auch unserer Auffassung nach davon ausgegangen werden, dass jeder Käufer die uneingeschränkte Zulassungsfähigkeit des Fahrzeugs voraussetzt und auch voraussetzen darf.

Der ebenfalls für einen Schadensersatzanspruch notwendige Schaden seitens des Käufers wurde allein in der drohenden Stilllegung des Fahrzeugs gesehen.

Diese Ansprüche stehen getäuschten Käufern zu:

Sollten Sie betroffen sein, steht Ihnen ein Schadensersatzanspruch zu. Prozessual und wirtschaftlich sinnvoll ist es dabei, den sog. großen Schadensersatz geltend zu machen. Dieser besteht im Wesentlichen aus der Rückabwicklung des Kaufvertrages, also der Herausgabe des Fahrzeugs an VW gegen Rückzahlung des Kaufpreises.

Sie müssen sich dabei lediglich einen Abzug in Höhe der tatsächlich gezogenen Nutzungen gefallen lassen. Der tatsächlich an Sie zu zahlende Betrag berechnet sich nach der ständigen Rechtsprechung nach folgender Formel:

  • (seit Kauf gefahrene Kilometer x Kaufpreis) / erwartete Laufleistung des Fahrzeugs

Das OLG Koblenz ging bei dem gegenständlichen VW Scharan (EZ 2012) von einer erwarteten Laufleistung von 300.000 km aus. Bei einem (fiktiven) Kaufpreis i. H. v. 35.000,00 € und (fiktiv) seit Kauf gefahrenen 100.000 km würde sich beispielsweise folgender Rückzahlungsbetrag ergeben:

  • (100.000 km x 35.000,00 €) / 300.000 km = 11.666,67 €

In der Regel erhalten Sie auf diesem Weg einen höheren Betrag, als Sie bei einem freihändigen Verkauf auf dem Gebrauchtwagenmarkt erzielen könnten.

Keine Verjährung am 31.12.2018!

In der zitierten Entscheidung war diese Frage nicht relevant, dennoch muss ausdrücklich darauf hingewiesen werden.

Unserer Auffassung und wohl auch der vorwiegenden Meinung nach (soweit die Stimmen nicht aus dem Umfeld von VK kommen) sind die möglichen Schadensersatzansprüche regelmäßig nicht bereits Ende 2018 verjährt.

Bei der 3-jährigen Verjährungsfrist ist bei der Fristenberechnung, vor allem für den Zeitpunkt des Verjährungsbeginns, auf die positive Kenntnis des jeweiligen Käufers von den anspruchsbegründenden Tatsachen auszugehen. VW wendet gerne ein, mit dem Beginn der medialen Berichterstattung im Jahre 2015 sei Kenntnis bei den Käufern eingetreten. Dies steht aber in direktem Widerspruch zu Pressemitteilungen seitens VW selbst, die im Jahr 2015 noch sinngemäß verlauten ließ, dass die genauen Hintergründe und Einzelheiten noch nicht bekannt seien, man aber Nachforschungen zur Aufklärung anstelle. Wenn VW selbst keine Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen hatte (oder gehabt haben will), wie kann dann eine solche Kenntnis den Käufern unterstellt werden? Erfahrungsgemäß hat die Masse der Käufer, wenn überhaupt, mit einem Schreiben vom 16.02.2016 eine relevante Kenntnis erlangt. In den meisten Fällen dürfte also von einer Verjährung der Ansprüche am 31.12.2019, 24:00 Uhr, auszugehen sein.

In jedem Fall lohnt sich auch jetzt noch die Prüfung potenzieller Schadensersatzansprüche!

Individualklage statt Musterfeststellungsklage:

Unseres Erachtens hat die Musterfeststellungsklage (Termin zur mündlichen Verhandlung: 30.09.2019) lediglich den Vorteil, dass der Beitritt kostenlos ist. Ein entscheidender und für Sie höchst relevanter Nachteil ist jedoch die ungewisse Verfahrensdauer. Aktuell ist von einer (geschätzten) Verfahrensdauer von wenigstens 4 Jahren auszugehen. Da VW an einem zeitnahen Urteil kein Interesse haben dürfte, ist von der Einlegung sämtlicher erdenklicher Rechtsmittel und unseres Erachtens von einer deutlich längeren Verfahrensdauer auszugehen. Mit Blick auf die oben dargestellte Formel zur Berechnung des möglichen Schadensersatzbetrages profitiert von einer langen Verfahrensdauer wohl einzig die VW.

Betroffenen, die sich bislang der Musterfeststellungsklage nicht angeschlossen haben, raten wir zur Erhebung einer Individualklage.

Sollten Sie sich bereits zur Musterfeststellungsklage angemeldet haben, ist eine Abmeldung bis zum Ablauf des Tages vor der ersten mündlichen Verhandlung möglich. Nach rechtskräftig erfolgter Abmeldung von der Musterfeststellungsklage halten wir eine Individualklage ebenfalls für zulässig.

Gerne stehen wir Ihnen für eine individuelle Beratung zur Verfügung!

Rechtsanwalt Cedric Knop

KT Rechtsanwälte



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