VW Abgasskandal – Rücktritt vom Kaufvertrag wegen Schummelsoftware

  • 3 Minuten Lesezeit

Der Rücktritt vom Kaufvertrag über ein Fahrzeug, dass ein Käufer bei einem Vertragshändler von VW oder Audi gekauft hat und das mit einer Software ausgestattet ist, die den Schadstoffausstoß im Testbetrieb manipuliert und die geltenden Abgasgrenzen deshalb nur scheinbar einhält, ist für den Käufer wirtschaftlich nicht uninteressant. Bei einem Kaufpreis von z.B. 50.000 € erhält der Käufer bei wirksamem Rücktritt den vollen Kaufpreis zurück und muss sich nur die Nutzung des Fahrzeuges zwischen Übergabe und Rückgabe anrechnen lassen. Bei 10.000 km handelt es sich dabei um einen Betrag von ca. 2000 € (Brutto Kaufpreis x gefahrene Kilometer : durch die geschätzte Gesamtlaufleistung).

Zwischenzeitlich sind zu diesem Komplex mehrere Landgerichtsentscheidungen getroffen worden, die teilweise gegensätzlich ausfallen und noch einer abschließenden Klärung durch die Obergerichte bedürfen.

1.

Bezüglich des Rücktritts ist inzwischen aber klar, dass ein Käufer, nachdem die gesetzliche Gewährleistungsfrist abgelaufen ist, nur noch wenige Chancen hat. Die gesetzliche Mindestgewährleistungspflicht von Vertragshändlern beläuft sich auf 2 Jahre, bei Gebrauchtfahrzeugen kann sie auf ein Jahr ab Lieferung verkürzt werden (§ 438 Abs. 1 Ziffer 3, Abs. 2 BGB, § 475 Abs. 2 BGB).

Ausnahmsweise gilt zwar gemäß § 438 Abs. 3, § 195, § 199 BGB die längere gesetzliche Verjährungsfrist von 3 Jahren ab Kenntniserlangung bei Arglist des Verkäufers.

Übereinstimmend gehen die bisherigen Entscheidungen aber davon aus, dass eine eventuelle Arglist des Herstellers VW nicht zugleich eine Arglist des selbständigen VW Vertragshändlers / Verkäufers ist (Landgericht Frankenthal Az. 8 O 208/15; ebenso Landgericht Bielefeld Az. 3 O 318 im Falle einer Anfechtung des Kaufvertrages wegen Arglist). Der Lieferant VW ist nicht der Erfüllungsgehilfe des Verkäufers. Nur wenn sich herausstellen sollte, dass ein Vertragshändler bei Abschluss des Kaufvertrages von der Manipulation Kenntnis hatte, wäre das Rücktrittsrecht noch nicht verjährt (§ 438 Abs. 3 BGB). Dies wird kaum nachzuweisen sein.

Soweit in den Verkaufsprospekten Angaben zum Schadstoffausstoß enthalten sind, stellen diese Angaben auch keine Garantie im Sinne des § 443 Abs. 1 BGB dar. Bei einer derartigen Garantie kann sich ein Verkäufer nicht auf die Verjährung der Mängelansprüche berufen. Dies wäre treuwidrig. Das Landgericht Bielefeld hat eine Garantiehaftung des Verkäufers abgelehnt, weil dieser in der Regel nicht für das Vorhandensein der vereinbarten Beschaffenheit (z.B. EU 5 Abgasnorn) persönlich haften wolle.

2.

Soweit die gesetzliche Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen ist, ist die Rechtsprechung uneinheitlich, ob ein Rücktritt begründet ist oder nicht.

So hat das Landgericht Frankenthal entschieden, dass ein Rücktritt daran scheitern kann, dass der Käufer dem Verkäufer keine ausreichend lange Nachbesserungsfrist zubilligt.

Wenn bei Feststellung eines Mangels der Käufer dem Verkäufer nicht die Gelegenheit der Nachbesserung gibt, ist der Rücktritt in der Regel unwirksam. Gemäß § 440 BGB bedarf es einer Aufforderung zur Nachbesserung unter anderem dann nicht, wenn die Nachbesserung für den Käufer unzumutbar ist. Das Landgericht Frankenthal ist hier der Auffassung, dass eine Aufforderung und Fristsetzung zur Nachbesserung nicht entbehrlich ist, wenn das Fahrzeug ansonsten fahrbereit ist. Im Übrigen müsse auch eine angemessene Frist zur Nachbesserung gesetzt werden, eine 6 Wochen Frist reiche da nicht aus. Vielmehr wäre eine angemessene Frist noch immer nicht abgelaufen, da man dem VW-Konzern mindestens bis Jahresende 2016 Zeit geben müsse, eine angemessene Lösung zu finden. Nach dieser Entscheidung wäre ein Rücktritt zurzeit nicht möglich.

Nach der Entscheidung des Landgerichts Krefeld (Az. 2 O 83/16) wäre dagegen der Käufer eines vom VW Abgasskandal betroffenen PKW ohne Fristsetzung berechtigt vom Kaufvertrag zurückzutreten weil eine Nachbesserung gemäß § 440 BGB unzumutbar sei. Auch die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen eines Rücktritts hat das Landgericht Krefeld als gegeben erachtet und den Rücktritt gebilligt. Das Gericht sah eine Frist zur Nachbesserung als entbehrlich an, weil zum maßgeblichen Zeitpunkt der Rücktrittserklärung nicht absehbar war, ob die angekündigte Softwareverbesserung erfolgreich und ohne negative Folgen für Kraftstoffverbrauch und Motorleistung sein werde.

Sollte sich diese Rechtsprechung durchsetzen, kann, solange die Verjährungsfrist von in der Regel 2 Jahren seit Lieferung des Fahrzeuges nicht abgelaufen ist, erfolgreich auf Rückabwicklung des Kaufvertrags geklagt werden. Im Hinblick auf dieses Urteil dürfte auch die Rechtsschutzversicherung eintreten.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Klaus Eberhard Klöckner

Beiträge zum Thema