VW-Skandal-Abgas - erste Klagen eingereicht - Aktionäre sollten sich an einer „Sammelklage” beteiligen

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Der VW-Abgas-Skandal geht vor Gericht. Erste Aktionäre haben vor dem LG Braunschweig Klage auf Schadensersatz eingereicht und dabei einen Antrag auf Einleitung eines sogenannten Kapitalanlage-Musterverfahrensgesetz-Verfahrens gestellt (sog. KapMuG-Verfahren). Hinter diesem sperrigen Namen verbirgt sich schlicht und ergreifend eine deutsche „Sammelklage”, von der VW Aktionäre nun profitieren könnten.

KAP Rechtsanwälte haben einen entsprechenden Antrag auf die Führung eines Musterprozesses gestellt. Derartige „Sammelklagen” wurden in der Vergangenheit z. B. in den Verfahren gegen die Deutsche Telekom AG oder die Daimler Chrysler AG durchgeführt. Betroffene Aktionäre können sich einer Sammelklage im KapMuG-Verfahren anschließen. Der Vorteil – insbesondere für Kleinanleger – ist, dass nicht in jedem einzelnen Fall mit hohem Prozesskostenrisiko durch die Instanzen geklagt werden muss, sondern dass die Interessen aller am Verfahren beteiligten Anleger gemeinsam verhandelt werden und die Entscheidung im Musterverfahren für alle beteiligten Anleger bindend ist. Damit kann mit geringerem Aufwand ein Ergebnis erzielt werden, das üblicherweise nur mit erheblichem finanziellem und zeitlichem Aufwand erreicht werden kann.

KAP Rechtsanwälte haben Klage auf Schadensersatz eingereicht, da unsere Mandanten durch die Volkswagen AG insbesondere deshalb geschädigt wurden, weil diese nicht rechtzeitig über die inzwischen zugestandenen Manipulationen in der Steuerungssoftware ihrer Motoren und die damit einhergehenden Probleme bei Zulassungen und Abgasmessungen informiert haben. Hierdurch wurde unter anderem der Börsenkurs massiv verfälscht und Investoren, die in den letzten Monaten VW Vorzugsaktien (insbes. ISIN De007664039, WKN 766403) gekauft haben, haben hierdurch einen erheblichen Verlust erlitten.

Gesetzlich ist jedoch in § 15 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) festgelegt, dass Tatsachen, die den Börsenkurs der zugelassenen Wertpapiere eines Unternehmens erheblich beeinflussen können, unverzüglich zu veröffentlichen sind. Unterbleibt eine solche Mitteilung, ist das Unternehmen Schadensersatzpflichtig (§§ 37b und 37c WpHG). Hiervon umfasst sind auch Aktionäre, die vor der Kenntnis von den Manipulationen des VW Konzerns gekauft haben. Der Bundesgerichtshof sieht in derartigen unterlassenen Informationen eine massive Haftung der Aktiengesellschaften an ihre Aktionäre (BGH XI ZR 51/10).

Anleger sollten rasch prüfen, ob sie sich einer Klage anschließen. Dabei muss die kürzere Verjährung beachtet werden. KAP Rechtsanwälte beraten Sie gerne und bündeln Ihre Interessen.


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