Waldorf Frommer Abmahnung wegen „The Loft“ | Nicht zahlen, nicht unterschreiben | Richtig reagieren!

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Inhaber von Internetanschlüssen machen seit Jahren unfreiwillig Bekanntschaft mit den Waldorf Frommer Rechtsanwälten. Die Münchner Anwälte verschickten Abmahnungen wegen Filmen wie „The Loft“. Dabei vertreten sie die Universum Film GmbH. Bei diesem Thriller teilen sich fünf verheiratete Männer ein luxuriöses Loft, um dort heimlich ihre Geliebten zu treffen. Alles läuft problemlos, bis sie eines Tages die übel zugerichtet Leiche einer jungen Frau dort vorfinden. Jeder behauptet, nicht zu wissen, wer die Frau ist und wie sie in das Loft gelangen konnte. Es beginnen Schuldzuweisungen.

Betroffenen wird vorgeworfen, den Film im Internet angeboten zu haben. Das kann beim Anschauen durch Streaming oder beim Herunterladen passiert sein. Zentrale Forderung der Abmahnungen von Waldorf Frommer ist die Unterlassung, die durch die beigefügte Unterlassungserklärung erfüllt werden soll. Zusätzlich werden Anwaltskosten von € 215,00 sowie ein Schadenersatzbetrag von € 600,00 gefordert. Sollte der Abgemahnte selbst den Film angeboten haben, so haftet er. Dabei ist es unerheblich, dass in der kurzen Zeit nur wenige Minuten des Films angeboten worden sein können. Auch macht ein Vergleich der IP-Adressen in der Abmahnung und des PCs keinen Sinn, da es sich um die dynamische IP des Internetanschlusses handelt, die sich täglich ändert.

Wie ist die beste Vorgehensweise?

Lassen Sie unbedingt von einem spezialisierten Anwalt prüfen, ob Sie als Abgemahnter überhaupt haften. Die Rechtslage stellt sich oft anders dar, als in der Waldorf Frommer Abmahnung angegeben.

Konnte man sich vor einigen Jahren kaum gegen derartige Abgemahnten wehren, weil Waldorf Frommer stets vor dem Amtsgericht München klagen konnte und die Rechtslage noch nicht vom Bundesgerichtshof klargestellt wurde, so sieht es im Jahre 2015 sehr viel besser für Abgemahnte aus.

So müssen die Anwälte heute am Wohnsitz der Abgemahnten klagen, also an Gerichten, die gem. der aktuellen Rechtslage die Abgemahnten oft freisprechen. Denn der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Abgemahnten oft überhaupt nicht für den Upload von Filmen wie „The Loft“ verantwortlich gemacht werden können, wenn andere Personen wie Kinder, Partner, Mitbewohner, Mieter und andere die Täter waren.

In diesen Fällen ist immer zu prüfen, ob der Abgemahnte als Störer haftet, was nur dann in Frage kommt, wenn er Pflichten gegenüber dem Täter hatte und diese überhaupt verletzt hat. Haben also noch weitere Personen im gleichen Haushalt regelmäßig Zugang zu dem Internetanschluss und können daher als Täter für die Rechtsverletzung in Betracht kommen, so kann die Haftung des Anschlussinhabers vollständig entfallen.

Keine Zahlung – keine modifizierte Unterlassungserklärung

Bestenfalls stellt sich die Rechtslage so dar, dass der Anschlussinhaber überhaupt nicht haftet. Dann muss er selbstverständlich nicht die lebenslang gültige Unterlassungserklärung abgeben und auch nicht die € 815,00 oder weniger bezahlen.

In solchen Fällen muss der Anschlussinhaber allerdings Waldorf Frommer klarmachen, welche anderen Personen zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung noch Zugang zu dem Internetanschluss hatten und im Rahmen einer zumutbaren Recherche auch entsprechende Nachforschungen hinsichtlich der tatsächlichen Täterschaft darlegen.

Dies ist nicht mit einem Telefonanruf oder einer E-Mail an Waldorf Frommer getan. Hier muss juristisch detailliert argumentiert werden, was ein auf Filesharing-Recht spezialisierter Anwalt für Sie erledigen kann.

Kostenlose Erstberatung bundesweit

Nutzen Sie meine kostenlose telefonische Erstberatung täglich von 8:00 Uhr bis 20:00 Uhr (Telefonnummer siehe oben rechts auf dieser Seite), gerne auch am Wochenende, wenn Sie eine Abmahnung von Waldorf Frommer wegen „The Loft” oder wegen anderer Filme oder Serien erhalten haben.

Mehr Informationen und ein Kontaktformular erhalten Sie unter www.abmahnungs-abwehr.de/waldorf-frommer-abmahnung.

Die Vorteile der Anwaltskanzlei Hechler sind:

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