Waldorf Frommer Abmahnung wegen „The Mysteries of Laura“ (Serie) – Nicht vorschnell Haftung eingestehen!

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Die US-Serie „The Mysteries of Laura“ (Deutscher Titel: Detective Laura Diamond) ist seit 2015 Gegenstand von Waldorf Frommer Abmahnungen. Was tun?

Reagieren Sie richtig und unterschreiben Sie nicht vorschnell eine modifizierte Unterlassungserklärung. Denn in vielen Fällen von Abgemahnten, die täglich bei mir anrufen, ist es überhaupt nicht notwendig, eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben. Mittlerweile sind die Abgemahnten durch die Lektüre von Internetseiten schon derart verunsichert, dass man sie fast schon überzeugen muss, gerade keine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben.

Was ist eine Waldorf Frommer Abmahnung?

Wird die Serie „The Mysteries of Laura“ von einem Internetnutzer über den Internetanschluss des Abgemahnten angeboten, wobei 1 Folge bzw. bereits wenige Sekunden für eine Urheberrechtsverletzung ausreichen, so lässt ein derartiger Brief der Münchner Kanzlei nicht lange auf sich warten. Plattformen wie Popcorn Time, bittorrent oder andere Filesharing-Systeme werden im Jahre 2015 streng überwacht. Die Rechteinhaber wehren sich gegen das illegale bzw. kostenlose Verbreiten ihrer Serien im Internet.

Oft wissen die Abgemahnten nicht, warum sie eine Abmahnung von Waldorf Frommer erhalten. Denn Täter war jemand anders, z. B. der Partner, Kinder, Gäste, Mitbewohner etc. Dann macht es jedoch keinen Sinn, die Tat generell zu bestreiten. Denn das Anbieten ist technisch nachweisbar. Sehr viel Sinn macht es jedoch, die Verantwortung von sich zu weisen, wenn jemand anders „The Mysteries of Laura“ angeboten hat.

Welche Verteidigung ist aussichtsreich?

Sobald der Abgemahnte nicht der Täter war, kann geprüft werden, ob er überhaupt haftet. Für den Abgemahnten, der Täter war, können auch 3 Anwälte nichts ausrichten, höchstens die Forderung ein paar Euro bei geringem Einkommen drücken. Die Einschaltung eines Anwalts lohnt sich preislich meist nicht, wenn man eine modifizierte Unterlassungserklärung abgeben und etwas bezahlen will.

Anders sieht es aus, wenn man nicht haftet bzw. keine modifizierte Unterlassungserklärung abgeben und auch nichts bezahlen will. Das funktioniert in den Fällen, in denen der Abgemahnte keine Pflichten verletzt hat und deshalb überhaupt nicht haftbar gemacht werden kann. Dies kommt z. B. bei Sachverhalten in Betracht, in denen ein volljähriges Familienmitglied den Anschluss für Rechtsverletzungen missbraucht hat. Dann haftet der Anschlussinhaber nicht als Störer bei einem Erstverstoß (so BGH, BearShare-Urteil v. 08.01.2014, I ZR 169/12). Auch in vielen anderen Konstellationen muss weder etwas bezahlt, noch eine Unterlassungserklärung abgegeben werden. Die Gefahr, eine einstweilige Verfügung zu bekommen, ist so gut wie nicht gegeben.

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