Wann besteht ein Anspruch auf Familienunterhalt? Wann besteht ein Anspruch auf Taschengeld?

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Die folgenden Hinweise sind unverbindlich, d. h. stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Es wird keine Gewähr für Richtigkeit und/oder Vollständigkeit übernommen.

1. § 1360 BGB

„Die Ehegatten sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Ist einem Ehegatten die Haushaltsführung überlassen, so erfüllt er seine Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, in der Regel durch die Führung des Haushalts.“

2. § 1360 a BGB

„Der angemessene Unterhalt der Familie umfasst alles, was nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und den Lebensbedarf der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder zu befriedigen.“

3. Anspruch auf Familienunterhalt im Gesetz geregelt

Zum Tragen kommen die oben genannten Vorschriften nur dann, wenn die Ehegatten in einer Lebensgemeinschaft zusammenleben. Getrenntlebende oder geschiedene Ehegatten haben keinen Anspruch auf Familienunterhalt. In diesen Fällen besteht dann möglicherweise ein Anspruch auf Trennungsunterhalt oder nachehelichen Unterhalt.

Zu Abgrenzungsproblemen zwischen dem Familien-und dem Trennungsunterhalt kann es kommen, wenn es in der Ehe kriselt und das Miteinander der Ehegatten so gestört ist, dass die Ehegatten zwar noch zusammen in einer Wohnung leben, jeder Ehegatte aber weitestgehend seine eigenen Wege geht.

Sehr häufig kommen die oben genannten §§ 1360, 1360 a BGB nicht zur Anwendung, da sich die Ehegatten in einer intakten Ehe in der Regel über die Aufteilung der Finanzen einig sind und ein Einvernehmen darüber erzielen, wer was bezahlt und wie viel Haushaltsgeld zur Verfügung gestellt wird. 

In der heutigen Zeit bestehen sehr viele Doppelverdiener-Ehen, sodass jeder Ehegatte selbst Geld verdient. Früher war dies bei den sogenannten Alleinverdiener-Ehen noch anders. In diesen Ehen schaffte in der Regel nur der Ehemann das Geld heran und die Frau beschränkte sich auf die Führung des Haushalts und die Erziehung der Kinder. In diesen Alleinverdiener-Ehen konnte es dann schon eher zu einem Problem werden, wenn der Ehemann der Ehefrau nicht genügend finanzielle Mittel zum Bestreiten des Haushalts zur Verfügung stellte oder ihr kein Taschengeld zu ihrer freien Verfügung gewährte.

Hat der nicht erwerbstätige Ehegatte Zugang zum Konto des erwerbstätigen Ehegatten, so gibt es für den nicht erwerbstätigen Ehegatten keine Veranlassung, einen Unterhaltsanspruch auf Familienunterhalt geltend zu machen, weil sich dann der nicht erwerbstätige Ehegatte selbst mit dem notwendigen Haushaltsgeld versorgen kann.

4. Wofür wird Familienunterhalt gezahlt?

Der nicht erwerbstätige Ehegatte, der den Haushalt führt, hat einen Anspruch auf Familienunterhalt für Haushaltsgeld, um den Haushalt führen zu können. Die Höhe des Unterhaltsanspruchs ist abhängig vom Nettoeinkommen des erwerbstätigen Ehegattens, nach Abzug der Verbindlichkeiten und wird maßgeblich von den individuellen Lebensverhältnissen der Ehegatten/Familie bestimmt. 

Das Haushaltsgeld ist für einen angemessenen Zeitraum im Voraus zu entrichten. Der haushaltsführende Ehegatte hat das ihm zur Verfügung gestellte Haushaltsgeld für den Familienunterhalt zu verwenden. Der haushaltsführende Ehegatte muss den anderen Ehegatten zumindest in groben Zügen über die Verwendung des Familieneinkommens unterrichten. Je nachdem wie die individuelle Praxis in der Ehe gehandhabt wird, kann die Rechenschaftspflicht des haushaltsführenden Ehegatten eingeschränkt sein, sodass über die Verwendung des Haushaltsgelds n nicht im einzelnen abzurechnen ist. Dem haushaltsführenden Ehegatten wird eine selbstverantwortliche Stellung zugebilligt, die Rechenschaftspflicht fängt allenfalls dort an, wo der Missbrauch bei der Verwendung des Familienunterhalts beginnt.

Im übrigen erbringt der erwerbstätige Ehegatte den Unterhalt für den nicht erwerbstätigen Ehegatten dadurch, dass er ihn kostenlos wohnen lässt, verpflegt, Geld gibt, um Kleidung und Drogerieartikel kaufen zu können, für einen angemessenen Versicherungsschutz sorgt, die Kosten eines Urlaubs trägt, sowie die Kosten für sein persönliches Hobby usw.

5. Besteht ein Anspruch auf Taschengeld?

Zusätzlich kann dem nicht erwerbstätigen haushaltsführenden Ehegatten auch noch ein Taschengeld zustehen. Entscheidend sind die individuellen finanziellen Verhältnisse der Eheleute.

Das Taschengeld beträgt in der Regel 5 % des Nettoeinkommens des erwerbstätigen Ehegattens, nach Abzug der Verbindlichkeiten. Leben die Ehegatten in einer angespannten finanziellen Situation, kann somit der Anspruch auf Taschengeld auch entfallen.

6. Können Familienunterhalt und Taschengeld gepfändet werden?

Der Anspruch auf Familienunterhalt ist nicht abtretbar und grundsätzlich unpfändbar.

Der Taschengeldanspruch ist zwar Bestandteil des Familienunterhalts, aber dennoch bedingt pfändbar. Aus Billigkeitsgründen kann durch das Vollstreckungsgericht die Pfändung des Taschengeldes zugelassen werden. Es muss lediglich ein Anspruch auf Taschengeld bestehen, unerheblich ist, ob das Taschengeld auch tatsächlich ausbezahlt wird.

Unpfändbar ist das Taschengeld, wenn der Unterhaltsanspruch insgesamt, inklusive dem Anspruch auf Taschengeld, die gesetzlichen Pfändungsgrenzen nicht übersteigt.

Im Familienrecht stehe ich Ihnen als kompetente Ansprechpartnerin zur Verfügung. Bitte nehmen Sie per E-Mail oder telefonisch Kontakt mit mir auf. In einem Besprechungstermin können wir das weitere Vorgehen in Ihrem Fall persönlich miteinander abstimmen.


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