Wann haften Großeltern für den Unterhalt ihrer Enkelkinder?

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Die folgenden Hinweise sind unverbindlich, das heißt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Es wird keine Gewähr für Richtigkeit und/oder Vollständigkeit übernommen.

1. Ausfallhaftung
 
Sind die Eltern des Kindes, die vorrangig zu Unterhaltsleistungen gegenüber ihrem Kind verpflichtet sind, vollständig oder teilweise und vor allem schuldlos nicht in der Lage, Unterhalt zu zahlen, werden nachrangig haftende Verwandte, und somit die Großeltern, unterhaltspflichtig.
 
Lebt das Kind zum Beispiel bei der Mutter dann ist zunächst der Kindesvater barunterhaltspflichtig. Ist der unterhaltsverpflichtete Vater unverschuldet nicht leistungsfähig, haftet zunächst die das Kind betreuende Mutter als anderer unterhaltspflichtiger Verwandter auf den Unterhalt. Dies gilt aber nur, solange die Mutter neben der Betreuung des Kindes den Bedarf des Kindes ohne Gefährdung ihres eigenen angemessenen Unterhalts sicherstellen kann. Die das Kind betreuende Mutter muss, auch wenn sie ein kleines Kind betreut, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder eine bereits bestehende Erwerbstätigkeit sogar noch ausweiten, um den Barunterhalt des Kindes sicherzustellen, wenn und soweit dies ohne Gefährdung ihres Eigenbedarfs möglich ist.
 
Ist der das Kind betreuende Elternteil nicht in der Lage den Kindesunterhalt ganz oder teilweise zu decken, greift erst in dieser Situation die Ausfallhaftung der Großeltern.
 
2. Haftung der Großeltern mütterlicherseits und väterlicherseits

 
Kann zum Beispiel der Kindesvater den Kindesunterhalt nicht zahlen, dann haften auf den Kindesunterhalt unter den Voraussetzungen der oben dargestellten Ausfallhaftung nicht nur die Großeltern väterlicherseits auf den Kindesunterhalt, sondern auch die Großeltern mütterlicherseits. Es werden also alle Großeltern herangezogen, die Haftung ist nicht auf den Stamm des ausgefallenen Elternteils beschränkt. Die Großeltern sind untereinander gleichrangige Teilschuldner.
 
Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach der von den Eltern abgeleiteten Lebensstellung des Kindes, unerheblich ist für die Unterhaltshöhe die Lebensstellung der Großeltern. Leben die Großeltern in sehr guten finanziellen Verhältnissen, so erhöht dies nicht den Unterhaltsbedarf des Enkelkindes.
 
Werden die Großeltern in die Haftung genommen, hat diesen jedoch ein erheblich höherer Selbstbehalt zu verbleiben, als den Kindeseltern. Auch der Abzug von Verbindlichkeiten der Großeltern, die diese bereits vor Inanspruchnahme durch ihre Enkelkinder eingegangen sind, wird bei der Großelternhaftung großzügiger zulasten des unterhaltsbedürftigen Kindes bzw. Enkelkindes berücksichtigt, als dies im Verhältnis der Eltern zu ihrem Kind ist. Bei den Großeltern werden also Schulden großzügig berücksichtigt.
 
Den Großeltern steht im Falle ihrer Inanspruchnahme auch ein höherer Selbstbehalt zu, als dieser im Verhältnis des Kindes zu seinen Eltern zu berücksichtigen wäre. Vergleichbar ist die Höhe des Selbstbehalts zu den Fällen, in denen Kinder Unterhalt für ihre Eltern zahlen müssen, zum Beispiel wegen deren Pflegebedürftigkeit. 

Nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 1.1.2019, beträgt der angemessene Selbstbehalt eines Elternteils derzeit 1.800 € zzgl. 50 % des den Betrag übersteigenden Einkommens der Großeltern.

3. 

In familienrechtlichen Angelegenheiten stehe ich Ihnen als kompetente Ansprechpartnerin zur Verfügung. Bitte nehmen Sie per E-Mail oder telefonisch Kontakt mit mir auf, wenn Sie an einer kostenpflichtigen Beratung interessiert sind. In einem Besprechungstermin können wir das weitere Vorgehen in Ihrem Fall persönlich miteinander abstimmen.


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