Wann ist der EU-Führerschein in Deutschland gültig?

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Der Inhaber einer außerhalb einer Sperrfrist erworbenen ausländischen EU-Fahrerlaubnis ist in Deutschland zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt. Und zwar auch dann, wenn hier noch die MPU offen ist 

Dies ist inzwischen bekannt und wurde u.a. auch durch das Oberlandesgericht (OLG) Hamm zum Aktenzeichen (III-3 RVs 46/12) entschieden. Heute nochmals Grundsätzliches zu dem Thema anhand dieses Beispiels.

Ein Fahrzeugführer aus NRW hatte nach dem Entzug der deutschen Fahrerlaubnis außerhalb einer gegen ihn verhängten Sperrfrist eine spanische Fahrerlaubnis erworben. Weil er danach in Deutschland mit einem Kraftfahrzeug gefahren war, hatte ihn die Staatsanwaltschaft wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis angeklagt. Dem hat der dritte Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm eine Absage erteilt. Nach Auffassung des OLG war der Betroffene mit seiner spanischen Fahrerlaubnis berechtigt, in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen. Die Norm des § 28 Abs. 4 Satz 1 Ziff. 3 FeV sei aufgrund der vorrangigen Bestimmung der 3. europäischen Führerscheinrichtlinie (Art. 2 Abs. 1, 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126/EG) so auszulegen, dass eine außerhalb einer Sperrfrist von einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union erteilte Fahrerlaubnis als gültig anzuerkennen sei, wenn - und dies ist der entscheidende Punkt - der Inhaber beim Erwerb einen ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates gehabt habe. Da es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass der Angeklagte beim Erwerb des spanischen Führerscheins keinen Wohnsitz in Spanien hatte, komme die Anwendung des Ausnahmetatbestandes des § 28 Abs. 4 Satz 1 Ziff. 3 FeV nicht in Betracht. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat der zuständige Strafsenat des OLG Hamm deswegen als unbegründet verworfen. Meist werden derartige Verfahren inzwischen schon im Ermittlungsstadium eingestellt oder gar nicht erst eingeleitet.

Weitere Infos finden Sie hier: 

https://www.ra-hartmann.de/wann-gilt-eine-auslaendische-eu-fahrerlaubnis-in-deutschland-dr.-hartmann-partner.html


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