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Wann ist ein Betriebsratsbeschluss unwirksam wegen fehlerhafter Einberufung des Gremiums?

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Mit dieser Thematik befasst sich ein Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 28. Juli 2020.

BAG, Beschluss vom 28.7.2020 – 1 ABR 5/19 (LAG Baden-Württemberg 5.12.2018 – 10 TaBV 1/18), BeckRS 2020, 25922

Über folgenden Sachverhalt hatte das Gericht zu entscheiden:

Es geht um die Wirksamkeit eines Betriebsratsbeschlusses. Zum Zeitpunkt der Einberufung des Gremiums war der Betriebsratsvorsitzende arbeitsunfähig krankgeschrieben und der stellvertretende Betriebsratsvorsitzende urlaubsbedingt abwesend. Ein anderes Betriebsratsmitglied. Daraufhin per E-Mail zu Betriebsratssitzung ein. Der Betriebsratsvorsitzende nahm an dieser Sitzung als Gast teil. In der Sitzung wurde einstimmig beschlossen, die Zustimmung zu von der Arbeitgeberin gewünschten personellen Einzelmaßnahmen zu verweigern. Die Arbeitgeberin setzte diese personellen Maßnahmen um, leitete aber kein Zustimmungersetzungsverfahren ein. Streitig ist zwischen Parteien, ob die Arbeitgeberin verpflichtet gewesen ist, ein Zustimmungsersetzungsverfahren einzuleiten.

Das Gericht hat folgendes entschieden:

Das Gericht hat im Ergebnis der Arbeitgeberin recht gegeben und entschieden, dass diese kein Zustimmungsersetzungsverfahren einleiten musste. Grund hierfür ist, dass der Betriebsrat den personellen Einzelmaßnahmen nicht wirksam widersprochen hat, da kein wirksamer Betriebsratsbeschluss vorliegt. Ein wirksamer Betriebsratsbeschluss setzt jedoch grundsätzlich eine Ladung durch den Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter voraus. Die Ladung durch das Betriebsratsmitglied stellt keine wirksame Ladung dar, auch wenn das Mitglied diese über den E-Mail Account des Betriebsratsvorsitzenden versendet hat. Ein Vorsitzender, der arbeitsunfähig erkrankt ist, kann keine Amtshandlungen vornehmen. Aufgrund seiner Krankheit ist das freigestellte Betriebsratsmitglied generell in seiner Amtsfähigkeit gehindert. Dies gilt für alle Amtsgeschäfte. Im Ergebnis ist die Ladung aus diesem Grund fehlerhaft. Dies stellt einen groben Verstoß gegen die Verfahrensvorschrift des § 29 BetrVG dar. In dieser Vorschrift ist bewusst geregelt, dass nur der Vorsitzende oder sein Stellvertreter eine Betriebsratssitzung einberufen können. Eine Ladung durch ein anderes Mitglied des Betriebsrats ist dagegen nicht vorgesehen. Ein Verstoß hiergegen führt zur Unwirksamkeit des Betriebsratsbeschlusses.

 

Fazit:

Das Gericht macht deutlich, dass die Einhaltung der Formvorschriften, was Betriebsratsbeschlüsse anbelangt, sehr wichtig ist. Wenn ein Betriebsrat nicht riskieren will, dass seine Beschlüsse im Ergebnis unwirksam sind, ist es notwendig, dass das Gremium die relevanten Formvorschriften einhält. Es gibt für ein Betriebsratsgremium Gestaltungsmöglichkeiten, die oben geschilderte Problematik zu lösen, beispielsweise durch die Wahl eines weiteren Stellvertreters (w/m), dies war jedoch vorliegend nicht der Fall. 

 


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