Wann ist eine Trunkenheitsfahrt strafbar ? OLG Oldenburg vom 07.04.2016

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Grundsätzlich muss ein Fahrer bereits ab einer Blutalkoholkonzentration von 0,3 Promille ist mit einer Strafbarkeit wegen Trunkenheit gemäß § 316 StGB rechnen. Ab einem Wert von 1,1 Promille ist ein Fahrer absolut fahruntauglich. Die Fahrtauglichkeit ist dann unwiderlegbar und der Betroffene kann sich nicht darauf berufen, doch nachweislich fahrtauglich gewesen zu sein.

Wie verhält es sich unterhalb von 1,1 Promille ?

Das Oberlandesgricht Oldenburg hat bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,6 Promille mit Beschluss vom 07.04.2016 (- 1 Ss 53/16) festgestellt, dass ein Urteil umfassende Feststellungen zur konkreten Fahruntüchtigkeit enthalten muss.

Auch soweit Voreintragungen im Verkehrszentralregister wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit bestehen, muss erörtert werden, ob der Angeklagte nicht generell zum Fahren mit überhöhter Geschwindigkeit neigt und ob hier allein das riskante und zu schnelle Fahren ausreichend sein kann, um alkoholbedingte Ausfallerscheinungen anzunehmen.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Christian Steffgen ist seit 20 Jahren im Bereich der Verkehrsordnungswidrigkeiten und des Fahrerlaubnisrechts (Führerschein) spezialisiert.  

Im Januar 2021 konnte er in einem wegen Trunkenheit im Verkehr angeklagten Strafverfahren eine Verurteilung nur wegen einer Ordnungswidrigkeit gem. § 24 StVG und einem Fahrverbot erreichen. Da der Führerschein bereits mehrere Monate beschlagnahmt war, galt das Fahrverbot als abgeleistet. Der Führerschein wurde somit in der Verhandlung bereits wieder übergeben.

Betroffene können eine kostenlose Ersteinschätzung am Telefon oder per e-mail erhalten.

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