Wann liegt Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte vor ?

  • 1 Minuten Lesezeit

Eine Auseinandersetzung mit der Polizei kann strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Im Zusammenhang mit Protesten gegen die Corona-Maßnahmen in der Nacht vom 20.06./21.06.2020 ist es zu Verwüstungen an Gebäuden und Schlachten mit der Polizei gekommen. Für Anwesende, denen von der Polizei Widerstand vorgehalten wird, stellt sich die Frage, ob und wann eine Strafbarkeit des Handelns vorlag.

Wer einem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet, wird nach § 113 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In besonders schweren Fällen ist die Strafe gem. Abs. 2 Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

Vom Tatbestand sind nicht nur Gewalthandlungen, sondern auch Drohungen mit Gewalt erfasst.

Dagegen ist passiver Widerstand, wie zum Beispiel das bloße Sitzenbleiben bzw. sonstiges Nichtgehorchen nicht vom Tatbestand erfasst (BGH 18,135).

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht, Christian Steffgen hat bundesweit zahlreiche Fälle mit dem Vorwurf des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, erfolgreich verteidigt. Seiner langjährigen Erfahrung nach bestehen aber bei diesem Delikt häufig gute Verteidigungsmöglichkeiten, da eine Anzeige zu Unrecht erfolgt ist.

In einem Fall wurde dem Angeklagten zu Unrecht Widerstand vorgeworfen, weil er auch nach wiederholter Aufforderung einer Zivilstreife seinen Personalausweis nicht vorgezeigt hat. Das Gericht hat von einer Verurteilung des Tatvorwurfs des § 113 StGB zu Recht abgesehen.

In einem Verfahren wurden über 15 Zeugen über fünf Verhandlungstage vor dem Amtsgericht und dem Landgericht Augsburg intensiv befragt. Am Schluss erfolgte ein Freispruch.

Eine Strafbarkeit entfällt gemäß § 113 Abs. 3 StGB,  wenn die Diensthandlung nicht rechtmäßig war. Dies gilt auch dann, wenn der Täter irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtmäßig.

Foto(s): Fotolia_10132030_M.jpeg

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Christian Steffgen

Beiträge zum Thema