Wann zahlt die private Unfallversicherung? Was muss man beachten?

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Die private Unfallversicherung bietet Schutz gegen die finanziellen Folgen eines Unfalles. Der Umfang der Leistungen ist dabei sehr unterschiedlich und hängt von den jeweiligen Vereinbarungen ab. Die wichtigste Leistung, die auch fast jeder Vertrag beinhaltet, ist die Invaliditätsleistung. Tritt als Folge des Unfalls eine dauerhafte Einschränkung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit ein, erhalt man den vereinbarten Betrag oder eine Rente. Die genaue Höhe hängt von der Schwere der Invalidität ab. Die Leistungen können in den Bereich von mehreren Hunderttausend Euro reichen oder sogar die Millionengrenze überschreiten.

Damit es nicht zu Problemen kommt, muss bereits die Unfallmeldung sehr sorgfältig und fehlerfrei erfolgen. Lückenhafte oder fehlerhafte Angaben lassen sich später sonst nicht oder nur noch sehr schwer korrigieren. Das Problem ist, dass die private Unfallversicherung zahlreiche Ausschlüsse kennt, bei denen dann keine Leistungen fällig werden, die dem normalen Versicherungsnehmer häufig nicht bewusst sind.

Zu beachten ist, dass in der privaten Unfallversicherung strenge Fristen gelten, der Versäumnis zum Verlust der Ansprüche führt. Die bloße Meldung eines Unfalles genügt zur Einhaltung der Frist nicht. Ferner muss der Versicherungsnehmer ein Attest vorlegen, worin ein Arzt den Eintritt der Invalidität als Unfallfolge bestätigt. Die Frist hierfür ist von Vertrag zu Vertrag unterschiedlich geregelt. Häufig gilt eine 15 Monats-Frist. Eine Ausnahme von dieser Pflicht kann ferner dann bestehen, wenn der Versicherer explizit erklärt, er werde ein Gutachten zur Prüfung der Invalidität in Auftrag geben.

Große Probleme bereitet in der Praxis auch die Bestimmung des Umfangs der Invalidität. Dabei gilt die im Vertrag vereinbarte „Gliedertaxe“. Kann der Grad der Beeinträchtigung nicht anhand dieser festgestellt werden, findet eine freie Einschätzung statt. Wichtig ist zu wissen, dass die Werte und Skalen, wie sie etwa bei der Bestimmung der Erwerbsminderung oder des Grades der Behinderung zur Anwendung kommen, in der privaten Unfallversicherung nicht gelten.

Da diese Fragen und Fallstricke sehr komplex und die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen von Vertrag zu Vertrag unterschiedlich geregelt sind, sollte man sich frühzeitig, idealerweise schon vor der Anspruchsgeltendmachung, beraten lassen.


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