Warum und wie reagieren? Abmahnung ohne beigefügte Unterlassungserklärung

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Bei einer Abmahnung, sei es im Wettbewerbsrecht, Markenrecht oder im Urheberrecht, wird in der Regel immer die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert.

Fast immer ist der Abmahnung eine Unterlassungserklärung beigefügt, die verwendet werden kann. Wenn einer Abmahnung eine strafbewehrte Unterlassungserklärung beigefügt ist, ist immer Vorsicht geboten: Häufig ist die Unterlassungserklärung im Sinne des Abmahners formuliert und zu weitgehend. Es ist grundsätzlich zulässig, dass der Abgemahnte auch eine eigene, in der Regel durch einen Rechtsanwalt formulierte Unterlassungserklärung abgibt. Diese Unterlassungserklärung muss dann natürlich ausreichend sein, damit die sogenannte Wiederholungsgefahr entfällt und der Abmahner die Ansprüche nicht bei Gericht anhängig machen kann.

Ist das zulässig- Abmahnung ohne beigefügte Unterlassungserklärung?

Obwohl es üblich ist, dass einer Abmahnung eine vorformulierte Unterlassungserklärung beigefügt ist, ist dies nicht vorgeschrieben. Auch eine Abmahnung ohne beigefügte Unterlassungserklärung ist wirksam.

Warum Abmahnung ohne Unterlassungserklärung?

In unserer Beratungspraxis macht es uns regelmäßig misstrauisch, wenn einer Abmahnung keine Unterlassungserklärung beigefügt ist.

Es kann dafür unterschiedliche Gründe geben:

Eher selten ist der Fall, dass der Abmahner fest davon ausgeht, dass aufgrund der Abmahnung ohnehin keine Unterlassungserklärung abgegeben wird. Die Abmahnung dient dann nur als formale Vorstufe für ein gerichtliches Verfahren.

Eine andere Alternative ist, dass der Abmahner bzw. sein Rechtsanwalt selbst nicht genau weiß, wie - bezogen auf den Fall - eine ausreichende Unterlassungserklärung aussehen könnte. Der Job wird dann dem Abgemahnten überlassen.

Ebenfalls denkbar ist, dass der Abmahner hofft, dass eine zu weit gehende Unterlassungserklärung abgegeben wird.

Teilweise haben wir die Vermutung, dass der Abmahner deshalb keine Unterlassungserklärung der Abmahnung beigefügt, weil er eigentlich gar nicht möchte, dass eine Unterlassungserklärung abgegeben wird. Ziel der Abmahnung ist eigentlich ein gerichtliches Verfahren, bei dem der abmahnende Rechtsanwalt mehr Geld verdienen kann als mit der Abmahnung allein. Dies kann z.B. der Fall sein bei einer Abmahnung wegen der Verletzung von Informationspflichten im Internet (z.B. Impressum, Widerrufsbelehrung, Grundpreis, Garantiewerbung etc.). In diesen Fällen können keine Abmahnkosten geltend gemacht werden, das Geld wird dann in einem späteren gerichtlichen Verfahren „verdient“. Eine derartige Abmahnung, kostenlos und ohne Unterlassungserklärung, wird häufig durch den Abgemahnten nicht ernst genommen.

Wie reagieren auf eine Abmahnung ohne beigefügte Unterlassungserklärung?

Wie immer ist zunächst zu prüfen, ob die Abmahnung überhaupt berechtigt ist. Sehr wichtig ist dann die Frage, ob überhaupt eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben werden soll. Neben der Frage, ob die Abmahnung überhaupt berechtigt ist, ist zu klären, warum der Abmahnung keine Unterlassungserklärung beigefügt war. Mögliche Gründe habe ich oben erläutert. Die Abgabe einer Unterlassungserklärung sollte im Übrigen nur dann erfolgen, wenn eine Unterlassungserklärung auch sicher eingehalten werden kann. Immerhin kann der Abmahner lange Zeit bei einem Verstoß eine Vertragsstrafe geltend machen und erneut abmahnen. Die Motivation, eine abgegebene Unterlassungserklärung zu überprüfen, um dann eine Vertragsstrafe zu fordern, ist - dies ist eine Erfahrung unserer langjährigen Beratungspraxis - häufig sehr hoch. Hinzukommt, dass es in der Regel kaum möglich ist, aus einer einmal abgegebenen Unterlassungserklärung wieder herauszukommen.

Wenn somit im Ergebnis aufgrund der Abmahnung eine Unterlassungserklärung abgegeben werden soll, sollte der Abgemahnte die Unterlassungserklärung keinesfalls selbst formulieren. Die Formulierung einer ausreichenden Unterlassungserklärung, die jedoch so gefasst ist, dass sie für den Abgemahnten möglichst günstig gefasst ist, ist anspruchsvoll. Die Unterlassungserklärung muss zum Sachverhalt passen, der in der Abmahnung gerügt wird.

Soweit notwendig erhalten Sie selbstverständlich von mir im Rahmen einer Beratung einer Abmahnung eine ausreichende Unterlassungserklärung.

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für IT-Recht bei Internetrecht-Rostock.de ständig Abgemahnte wie Sie und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Abmahnverfahren

Weitere Informationen zu mir und meiner Tätigkeit können Sie meinen Rechtstipps und meinem Bewertungsprofil entnehmen.

Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch.

Im Rahmen meiner Beratung erörtere ich mit Ihnen die Rechtslage. Selbstverständlich erhalten Sie von mir auch konkrete Empfehlungen für das weitere Vorgehen.  

Sie haben auch eine Abmahnung erhalten?

Wenn Sie auch eine Abmahnung ohne eine beigefügte Unterlassungserklärung erhalten haben und sich zunächst einen Überblick über die wichtigsten Fragen und Antworten zum Thema Abmahnung verschaffen möchten, finden Sie entsprechende Informationen hier:

https://www.anwalt.de/rechtstipps/checkliste-abmahnung-erhalten-was-tun_184401.html

Sie wünschen ein Angebot für eine konkrete Beratung zu der Ihnen vorliegenden Abmahnung? Dann können Sie sich über die angegebenen Kontaktdaten unkompliziert mit mir in Verbindung setzen:

    Rufen Sie mich einfach an.

    Schicken Sie mir eine E-Mail.

    Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ eine Mitteilung zukommen.

Andreas Kempcke

Rechtsanwalt

Fachanwalt für IT-Recht



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