Was bringt dem Opfer das Gewaltschutzgesetz?

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Am 1.1.2002 trat das Gewaltschutzgesetz (GewSchG) in Kraft. Es dient dem Schutz des verletzten Ehegatten bzw. der verletzten Personen vor Gewalt und Bedrohung des Ehegatten oder jeder anderen Person. Aus dem GewSchG können Kontakt-/Näherungsverbote hergeleitet werden, wie auch ein Wohnungsüberlassungsanspruch der verletzten Person gegenüber dem Täter, sofern Opfer und Täter dauerhaft in einem gemeinsamen Haushalt leben.

Das Gewaltschutzgesetz soll auch dem Schutz vor unzumutbaren Belästigungen in Form von Störungen des Hausrechts, wiederholtem Nachstellen oder Verfolgen mit Telekommunikationsmitteln (Stalking) dienen.

1. Strafandrohung

Verstöße gegen gerichtliche Anordnungen, die ihre Grundlage im GewSchG haben, werden mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr geahndet. 

2. Polizeiliche Eingriffsgrundlagen

Zum Schutz des Opfers kann die Polizei nicht nur einen Platzverweis erteilen und eine Person aus ihrer Wohnung bzw. dem unmittelbar angrenzenden Bereich verweisen, sondern auch ein Betretungsverbot aussprechen oder die Person in polizeilichen Gewahrsam nehmen, sofern die Person dem Platzverweis nicht Folge leistet.

3. Schutzanordnungen

Stellt die verletzte Person bei Gericht einen entsprechenden Antrag, kann das Gericht dem Täter verbieten, die Wohnung des Opfers zu betreten, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung aufzuhalten oder andere Orte aufzusuchen, an denen sich die verletzte Person regelmäßig aufhält. Des Weiteren kann das Gericht dem Täter verbieten, über Telefon, Fax, per E-Mail oder Internet Kontakt zum Opfer aufzunehmen oder ein Zusammentreffen mit der verletzten Person herbeizuführen, soweit dies nicht zur Wahrnehmung berechtigter Interessen erforderlich ist. 

Das Gericht kann verschiedene Schutzanordnungen miteinander kombinieren, entscheidend ist immer der konkrete Einzelfall. Das Gericht muss jedoch die Schutzanordnungen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit aussprechen.

Die Anordnungen, die das Gericht ausspricht zum Schutz der verletzten Person, sind zu befristen, wobei sich auch die Frist nach den Umständen des Einzelfalles richtet. Auf Antrag kann die Frist auch verlängert werden.

Sollten Sie einen Antrag nach dem GewSchG stellen wollen oder Ihnen eine Maßnahme nach dem GewSchG drohen, stehe ich Ihnen als kompetente Ansprechpartnerin zur Verfügung. Bitte nehmen Sie per E-Mail oder telefonisch Kontakt mit mir auf. In einem persönlichen Besprechungstermin können wir das weitere Vorgehen in Ihrem Fall miteinander abstimmen.


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