Was geschieht beim Tod des Arbeitnehmers mit offenen Urlaubsansprüchen? Handeln Sie schnell!

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In der Urlaubsrechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat sich aufgrund europäischer Einflüsse in den letzten Jahren und Monaten einiges getan. Während das Bundesarbeitsgericht früher den bezahlten Urlaub als höchstpersönlichen Anspruch, der als solcher nicht übertragbar oder vererblich ist, angesehen hat, haben sich unter dem Einfluss der europäischen Rechtsprechung zwei wesentliche Veränderungen ergeben, wobei danach unterschieden wird, ob der Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder während des laufenden Arbeitsverhältnisses verstirbt.

1.

Stirbt der Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, so hat sich im Augenblick der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein etwa noch bestehender Anspruch auf Resturlaub in einen sogenannten Urlaubsabgeltungsanspruch verwandelt. Dieser Anspruch ist, wie jede andere Forderung auch, ohne weiteres übertragbar und vererblich, kann mithin von den Erben gegenüber dem früheren Arbeitgeber geltend gemacht werden.

2.

Anders stellt sich die Lage dar, wenn der Arbeitnehmer während des bestehenden Arbeitsverhältnisses stirbt. In diesem Falle ist ein Anspruch auf finanzielle Abgeltung des Urlaubs – noch – nicht entstanden. Das Bundearbeitsgericht ging bis vor kurzem in diesem Fall davon aus, dass dieser höchstpersönliche Anspruch auf Urlaub nicht übertragbar oder vererbbar ist.

Dem ist der EuGH in seiner Entscheidung vom 06.11.2018, Az. C-569/16 und C-570/16, entgegengetreten:

„Die Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers können von dessen ehemaligem Arbeitgeber eine finanzielle Vergütung für den von dem Arbeitnehmer nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub verlangen. 

Der Anspruch des verstorbenen Arbeitnehmers auf eine finanzielle Vergütung für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub kann nämlich im Wege der Erbfolge auf seine Erben übergehen.

Kann eine nationale Regelung nicht im Sinne des Unionsrechts ausgelegt werden (§ 1922 BGB), so darf es nicht angewendet werden!“

Prüfen Sie daher in jedem Falle beim Tod eines Angehörigen, ob gegebenenfalls noch offene Urlaubsansprüche aus dem Arbeitsverhältnis bestanden haben. Diese sind auf die Erben übergegangen und können gegenüber dem früheren Arbeitgeber geltend gemacht werden.

In jedem Fall sollten Sie sehr schnell handeln, weil sehr häufig Tarifverträge, aber auch Arbeitsverträge, sogenannte Ausschlussklauseln enthalten, wonach bestehende Ansprüche innerhalb sehr kurzer Fristen von nur wenigen Monaten verfallen, wenn sie nicht geltend gemacht werden.


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