Was geschieht mit dem Resturlaub bei Kündigung?

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In diesem Rechtstipp gehen wir unter anderem darauf ein, wie Sie Ihren Urlaubsanspruch korrekt berechnen, was mit dem Resturlaub bei Kündigung geschieht und ob Ihr Arbeitgeber den Urlaub ausbezahlen muss.

1. Ihr Anspruch auf Erholungsurlaub

Mit dem Bundesurlaubsgesetz hat der Gesetzgeber eine gesetzliche Grundlage geschaffen, aus der sich die Dauer Ihres Urlaubsanspruchs ergibt. Bei einer Sechstagewoche gewährt das Arbeitsrecht einen Anspruch auf mindestens 24 Tage Erholungsurlaub im Jahr. Bei einer Fünftagewache beschränkt sich der Urlaub auf 20 Tage. Den vollen Jahresurlaub dürfen Sie jedoch erst dann einlösen, wenn Sie länger als sechs Monate bei Ihrem Arbeitgeber beschäftigt sind. Hand in Hand mit dieser Regelung geht häufig auch die Vereinbarung einer Probezeit im Arbeitsvertrag, innerhalb derer der Urlaubsanspruch ausgeschlossen sein kann. Sollten Sie Probleme mit der Durchsetzung Ihres Urlaubsanspruchs haben, beraten wir Sie gerne fachkundig.

2. Muss ich den Resturlaub bei einer Kündigung nehmen?

Was geschieht mit dem Resturlaub bei einer Kündigung? Das Bundesurlaubsgesetz enthält zu dieser Frage eine eindeutige Antwort: Kann der Urlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht gewährt werden, ist dieser abzugelten. Das bedeutet, dass die verbleibenden Urlaubstage entweder eingelöst oder ausbezahlt werden müssen.

In erster Linie ist der Arbeitnehmer daran gehalten, den offenen Erholungsurlaub zu nehmen. Ist dies zeitlich nicht mehr möglich, muss der Arbeitgeber eine Urlaubsabgeltung zahlen. Nicht zu verwechseln ist diese Auszahlung des Erholungsurlaubs mit dem sogenannten Urlaubsgeld!

Besonderes Augenmerk ist noch auf den Zeitpunkt der Kündigung zu legen: Wird das Arbeitsverhältnis innerhalb der ersten Jahreshälfte beendet, besteht ein Anspruch auf anteiligen Urlaub. Der Urlaubsanteil berechnet sich wie folgt: Für jeden vollen Beschäftigungsmonat erhält der Arbeitnehmer ein Zwölftel des Jahresurlaubs. Scheidet der Beschäftigte zum Beispiel zum 31.05. eines Jahres aus dem Unternehmen aus, so hat er einen Urlaubsanspruch von acht Kalendertagen, wenn man von dem gesetzlichen Mindesturlaub ausgeht. Scheidet der Arbeitnehmer jedoch erst in der zweiten Jahreshälfte aus, hat er den vollen Urlaubsanspruch.

Übrigens: Es spielt keine Rolle aus welchen Gründen und von welcher Seite das Arbeitsverhältnis gekündigt worden ist. Auch wenn Sie als Arbeitnehmer selbst den Arbeitsvertrag kündigen, müssen Sie auf Ihren Urlaub nicht verzichten!

3. Auszahlung des Resturlaubs bei Kündigung?

Als Arbeitnehmer haben Sie einen Anspruch auf Auszahlung des Urlaubsentgelts nur, wenn Sie aus zeitlichen Gründen daran gehindert sind, den Resturlaub zu nehmen. Auch wenn Ihr Arbeitgeber auf Ihren Arbeitseinsatz angewiesen ist und bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht auf Sie verzichten kann, ist eine Auszahlung für den Resturlaub möglich.

Die Höhe des auszuzahlenden Betrages für den Resturlaub bestimmt sich nach § 11 des Bundesurlaubsgesetzes. Auszugehen ist dabei zunächst von dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst der letzten 13 Wochen vor Beginn des Urlaubs. Dieser Durchschnittsverdienst ist dann auf den Tagesverdienst umzurechnen. Steht dieser Wert fest, ist er mit der Anzahl der ausstehenden Urlaubstage zu multiplizieren. Beträgt der regelmäßige Arbeitsverdienst beispielsweise 2.000 Euro monatlich, ergibt sich hieraus ein Gesamtarbeitsentgelt von 6.000 Euro im Zeitraum von 13 Wochen. Bei einer regelmäßigen Arbeitszeit von 5 Tagen pro Wochen und 5 Tagen Resturlaub, ergibt sich hieraus ein Abgeltungsbetrag von 461,54 Euro (6.000 Euro Durchschnittsverdienst ./. 13 Wochen ./. Arbeitstage pro Woche x 5 Urlaubstage = 461,54 Euro)

4. Fazit – Rechtsanwalt im Arbeitsrecht kontaktieren

Bei Problemen im Zusammenhang mit Ihrem Urlaubsanspruch sollten Sie einen Rechtsanwalt im Arbeitsrecht aufsuchen. Insbesondere wenn neben einem offenen Resturlaub auch die Wirksamkeit einer Kündigung des Arbeitgebers im Raum steht, sollten Sie rechtlichen Rat einholen. Die Abgeltung offener Urlaubstage erweist sich dann nämlich nur als Nebenkriegsschauplatz. Ein effektives Mittel zur Durchsetzung Ihrer Rechte ist vielmehr die Kündigungsschutzklage! Nehmen Sie jederzeit gerne Kontakt zu uns auf.


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