Was Gott verbunden hat, das darf das Arbeitsgericht nicht scheiden?

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Das Bundesarbeitsgericht hat über eine Kündigung eines Krankenhauses in kirchlicher Trägerschaft zu entscheiden. Dieses hatte einem Chefarzt die Kündigung erklärt, da er sich ein zweites Mal verheiratet hatte und ein kirchliches Annullierungsverfahren wegen der ersten Ehe eingeleitet hatte.

Als Begründung führte der Arbeitgeber an, dass der dem Arbeitsverhältnis zugrundeliegende Arbeitsvertrag die Einhaltung der katholischen Glaubens- und Sittenlehre bedinge. Dadurch, dass der Arbeitnehmer sich habe scheiden lassen und eine zweite Ehe eingegangen sei, habe er gegen die Unauflöslichkeit der Ehe verstoßen.

Das Arbeitsgericht hatte dem klagenden Chefarzt Recht gegeben und die Kündigung als rechtswidrig befunden. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hatte auf die Berufung des Arbeitsgebers entschieden, dass die erneute Eheschließung in der Tat einen Pflichtverstoß des Arbeitnehmers darstelle und damit als Kündigungsgrund geeignet sei. Das verfassungsrechtlich verbürgte Selbstbestimmungsrecht der Kirchen sei auch durch die Arbeitsgerichte zu achten. Allerdings habe der Arbeitsgeber gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen, da Scheidungen und neuerliche Verehelichungen protestantischer Arbeitsnehmer vom Arbeitgeber nicht mit der Kündigung geahndet wurden.

Außerdem habe sich herausgestellt, dass der Arbeitgeber tatsächlich bereits seit mehreren Jahren von dem eheähnlichen Verhältnis des Chefarztes wusste, ohne hieraus Konsequenzen zu ziehen, der Ausspruch einer Beendigungskündigung bei einer neuerlichen Heirat sei deshalb unangemessen. Über die Entscheidung des BAG werden wir Sie informieren.


RAin Silke Deisenroth

Fachanwältin für Arbeitsrecht,

Tel. (0351) 80 71 8-80, deisenroth@dresdner-fachanwaelte.de

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