Was ist der Krankenvorsorgeunterhalt?

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Die folgenden Hinweise sind unverbindlich, das heißt, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Es wird keine Gewähr für Richtigkeit und/oder Vollständigkeit übernommen.

Der Rechtstipp wurde unter dem Blickwinkel der unterhaltsberechtigten Ehefrau verfasst. Selbstverständlich gelten die Ausführungen umgekehrt auch in dem Falle, dass der Ehemann unterhaltsberechtigt sein sollte.

Des Weiteren wurde bei dem Rechtstipp in erster Linie auf die Krankenversicherung abgestellt. Die Ausführungen gelten sinngemäß jedoch auch für die Pflegeversicherung.

Ist die Ehefrau unterhaltsberechtigt erhält sie den sogenannten Elementarunterhalt. Zusätzlich zum Elementarunterhalt kann für den Zeitpunkt nach rechtskräftiger Scheidung auch noch ein Anspruch auf Krankenvorsorgeunterhalt kommen, sofern der Ehegatte ausreichend leistungsfähig ist. Bei letzterem geht es um die Kosten einer angemessenen Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Ehefrau.

1. Gesetzliche Krankenversicherung

In der Regel sind nicht berufstätige Ehefrauen nicht selbst krankenversichert, sondern beim Ehemann in der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert. Spätestens drei Monate nach rechtskräftiger Scheidung muss die Krankenversicherung des geschiedenen Mannes die Ex-Ehefrau aus dieser Krankenversicherung weisen, wenn diese nicht innerhalb der Dreimonatsfrist als freiwillig Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung beigetreten ist. Sie kann dann nicht mehr beim geschiedenen Ehemann mitversichert sein.

Die geschiedene Ehefrau kann, wenn sie sich selber versichert, bei der bisherigen Versicherungsgesellschaft bleiben, sie muss also nicht die Versicherungsgesellschaft wechseln, kann dies aber tun.

2. Weiterversicherung der Kinder

Gemeinsame Kinder, die über die Familienversicherung mitversichert sind, bleiben auch weiterhin bei diesem Elternteil mitversichert, auch wenn die Ehe der Eltern geschieden wurde.

3. Private Krankenversicherung und Beihilfeberechtigung

War die Ehefrau während der Ehe beim Ehemann, der als Beamter in einer privaten Krankenversicherung privatversichert war, mitversichert und hatte darüber einen Beihilfeanspruch, so endet der Beihilfeanspruch der Ehefrau mit der Scheidung. Dies hat zur Folge, dass sich die Ehefrau nunmehr selber voll versichern muss. 

Geht die Ehefrau nach der Scheidung keiner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach, kann sie noch nicht einmal in die gesetzliche Krankenkasse wechseln, sondern muss sich privat weiterversichern. Ein Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung ist für die vormals privat mitversicherte Ehefrau nur dann möglich, wenn sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht das 55. Lebensjahr vollendet hat und wenn sie spätestens nach der Scheidung eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit aufnimmt. 

Ist die vormals privat mitversicherte Ehefrau nach der Scheidung bereits 55 Jahre alt oder älter, kann sie überhaupt nicht mehr aus der privaten Krankenversicherung in die gesetzliche Versicherung wechseln, sie muss dann weiterhin privatversichert sein.

4. Auswirkungen auf den Elementarunterhalt und Kindesunterhalt

Erhält die Ehefrau einen Anspruch auf Krankenvorsorgeunterhalt, hat dies allerdings zur Folge, dass sich ihr Elementarunterhalt und gegebenenfalls auch der Kindesunterhalt in der Höhe verringert, weil die Kosten für die Krankenversicherung und Pflegeversicherung der Ex-Ehefrau, die nunmehr der Ex-Ehemann tragen muss, bei diesem als zusätzliche Ausgaben bei seinem Nettoeinkommen berücksichtigt werden, mit der Folge, dass sich sein Nettoeinkommen verringert und damit logischerweise auch der Elementar-Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau und gegebenenfalls der Unterhaltsanspruch des Kindes.

In familienrechtlichen Angelegenheiten stehe ich Ihnen als kompetente Ansprechpartnerin zur Verfügung. Bitte nehmen Sie per E-Mail oder telefonisch Kontakt mit mir auf. In einem Besprechungstermin können wir das weitere Vorgehen in Ihrem Fall persönlich miteinander abstimmen.


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