Rechtsgebiet:
Erbrecht
Rechtstipp vom
01.09.2010
Der Nießbrauch meint das unveräußerliche und unvererbliche Recht darauf, den Nutzen aus einer Sache oder eines Rechts zu ziehen. Hierbei werden dem Nießbraucher in der Regel nicht nur einzelne Nutzungsrechte gewährt, sondern das Recht zur umfassenden Nutzung des Gegenstandes inklusive des Erwerbs, also der Nutznießung der „Früchte", der Erzeugnisse, die daraus erwirtschaftet oder erworben werden können.
Alle Informationen entsprechen der Rechtslage zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung, deswegen ist möglich, dass mittlerweile Änderungen durchgeführt wurden. Bitte überprüfen Sie mit einem Rechtsanwalt Ihrer Wahl die Aktualität und die Richtigkeit der Informationen. Natürlich können Sie auch mit uns Kontakt aufnehmen.
Frankfurter Rechtsanwalt Erbrecht
Dr. Dr. Iranbomy
www.law-recht.com
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