Was versteht man unter "Zugewinngemeinschaft" ?

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1. Gesetzlicher Güterstand

Seit 01.07.1958 ist die Zugewinngemeinschaft der gesetzliche Güterstand, auch für Ehen, die vor dem 01.07.1958 geschlossen wurden. Ehegatten leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, sofern sie nicht durch eine notariell beurkundete Vereinbarung etwas anderes vereinbart haben. In diesem Falle gilt der Güterstand der Zugewinngemeinschaft ab dem Tag der standesamtlichen Eheschließung.

2. Wann kann der Güterstand geändert werden?

Die (künftigen) Ehegatten können einen anderen Güterstand bereits vor der Eheschließung wählen. Die Wahl eines anderen Güterstandes ist aber auch noch jederzeit nach Eingehung der Ehe möglich. In allen Fällen muss jedoch die Wahl eines anderen Güterstandes zwingend durch notarielle Beurkundung eines Notars erfolgen.

Es ist jedoch auch möglich, den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft in seiner Ausgestaltung zu modifizieren. Aber auch in diesem Falle ist dies nur durch notarielle Beurkundung möglich.

3. Was ist der Kerngedanke der Zugewinngemeinschaft?

Während der Ehe bleiben zwar die Vermögensmassen der Eheleute getrennt, bei Beendigung der Ehe findet jedoch ein Vermögensausgleich statt. Dadurch wird jeder Ehegatte am Ende der Ehe wertmäßig zur Hälfte an dem während der Ehe erworbenen Vermögen des anderen Ehegatten beteiligt.

4. Gibt es Ausnahmen von der freien Verwaltung des eigenen Vermögens?

Bei der Zugewinngemeinschaft ist jeder Ehegatte bezüglich der Verwaltung seines Vermögens in seinen Entscheidungen frei und selbstständig.

Eine Ausnahme davon gibt es, wenn über das Vermögen als Ganzes verfügt wird oder bei Verfügungen über Haushaltsgegenstände. Nach dem Gesetz muss bei einem Rechtsgeschäft eines Ehegatten über sein Vermögen im Ganzen als auch bei einem Rechtsgeschäft über Haushaltsgegenstände der verfügende Ehegatte die Zustimmung bzw. Genehmigung des anderen Ehegatten herbeiführen. Fehlen die Zustimmung bzw. die Genehmigung, ist das Rechtsgeschäft unwirksam.

Diese Verfügungsbeschränkungen können durch die Ehegatten mittels notariell beurkundetem Ehevertrag nicht nur modifiziert, sondern auch ganz ausgeschlossen werden.

5. Welche Auswirkungen hat die Zugewinngemeinschaft auf das Erbrecht?

Wird der Güterstand nicht durch Scheidung beendet, sondern durch den Tod eines Ehegatten, so wird der Ausgleich des Zugewinns dadurch verwirklicht, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft erhöht. Ob die Ehegatten im einzelnen Fall einen Zugewinn überhaupt erzielt haben, ist hierbei unerheblich.

Der gesetzliche Güterstand ist also für den überlebenden Ehegatten günstiger, weil die Zugewinngemeinschaft zu einer Erhöhung seines Erbteils von vornherein führt. Lebten die Ehegatten nicht im gesetzlichen Güterstand, so würde der überlebende Ehegatte des Erblassers neben den Kindern nur zu einem Viertel der Erbschaft als gesetzlicher Erbe berufen. Durch den gesetzlichen Güterstand erhält der überlebende Ehegatte von vornherein automatisch neben den Kindern die Hälfte des Erbes.

Sollten Sie Fragen zum gesetzlichen Güterstand haben, stehe ich Ihnen als kompetente Ansprechpartnerin zur Verfügung. Bitte nehmen Sie mit mir per E-Mail oder telefonisch Kontakt auf. In einem persönlichen Besprechungstermin können wir das weitere Vorgehen in Ihrem Fall miteinander abstimmen.


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