Weihnachtsgeld – eine freiwillige Leistung?

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Ein Arbeitgeber, der über mehrere Jahre hinweg Weihnachtsgeld gezahlt hat, kann den Anspruch des Arbeitnehmers darauf nicht dadurch beseitigen, dass er ab einem bestimmten Zeitpunkt erklärt, die Zahlung sei eine freiwillige Leistung. Der Chef kann die Zahlung der Gratifikation dann nicht mehr einfach einstellen (Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 18. März 2009 (Az: 10 AZR 281⁄08).

Ein Spezialbaufacharbeiter erhielt seit dem Jahre 1971 in jedem Jahr Weihnachtsgeld. Ab 2002 wurde die Zahlung auf drei Monatsraten gestreckt, wobei die Lohnabrechnungen den handschriftlichen Vermerk enthielten „Die Zahlung des Weihnachtsgeldes ist eine freiwillige Leistung und begründet keinen Rechtsanspruch“. Der Arbeitgeber zahlte ab dem Jahr 2006 kein Weihnachtsgeld mehr. Der angestellte Facharbeiter wollte vom Bundesarbeitsgericht wissen, ob ihm diese Sonderzahlung weiterhin zusteht.

Die Richter des Bundesarbeitsgerichts sahen den Arbeiter im Recht. Zur Begründung führten sie an, dass eine Gratifikationsleistung nach dreimaliger vorbehaltloser Zahlung durch „betriebliche Übung“ verbindlich sei. Das BAG hat insoweit seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben. Ein einmal erworbene Anspruch auf Weihnachtsgeld werde nicht dadurch beseitigt, dass der Arbeitgeber die bestehende betriebliche Übung ändere, wie es hier durch den Freiwilligkeitsvorbehalt geschehen sei. Dies selbst dann, wenn der Arbeitnehmer dem Vorbehalt nicht widersprochen habe. Schweigen sei im Rechtsverkehr nicht als Zustimmung zu interpretieren. Nehme der Arbeitnehmer dreimal die unter dem Vorbehalt der Freiwilligkeit gezahlte Gratifikation an, beende dies nicht die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung.

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