Welche Auswirkungen hat das Wechselmodell auf den Kindesunterhalt?

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Die folgenden Hinweise sind unverbindlich, das heißt, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Es wird keine Gewähr für Richtigkeit und/oder Vollständigkeit übernommen.

1. Oftmalige Praxis der Kindeseltern

Praktizieren die Kindseltern beim Umgang das sogenannte Wechselmodell, vereinbaren sie oftmals, dass in diesem Falle weder Vater noch Mutter Unterhalt für das Kind zu zahlen haben, da sich das Kind jeweils zu gleichen Zeitanteilen im väterlichen und im mütterlichen Haushalt aufhält.

Eine derartige Vereinbarung kann zwar zufälligerweise unterhaltsrechtlich richtig sein, meistens ist sie dies jedoch nicht, da erfahrungsgemäß die Kindseltern über unterschiedlich hohe Einkünfte verfügen.

2. Paritätisches Wechselmodell

Vom paritätischen Wechselmodell spricht man, wenn die Zeitanteile, die das Kind sowohl im väterlichen, als auch im mütterlichen Haushalt verbringt, jeweils genau 50 % betragen.

Nur in diesem Falle ist der Unterhalt, wie nachfolgend noch dargestellt, zu berechnen.

Sollte sich das Kind zum Beispiel im väterlichen Haushalt nur zu 45 % der Zeit aufhalten, die restlichen 55 % der Zeit jedoch im mütterlichen Haushalt leben, handelt es sich nicht um das paritätische Wechselmodell, sondern einfach nur um einen erweiterten Umgang, mit der Folge, dass der Kindsvater weiterhin alleine unterhaltspflichtig für den Kindesunterhalt bleibt.

3. Unterhaltsberechnung

Der BGH hat mit seiner Entscheidung vom 11.01.2017, XII ZB 565/15, ein entsprechendes Berechnungsmodell für den Kindesunterhalt beim paritätischen Wechselmodell dargestellt.

Nachdem man zunächst das unterhaltsrechtlich bereinigte Einkommen von Vater und Mutter ermittelt hat, werden beide Einkommen addiert. Der addierte Betrag dient der Ermittlung des Elementarbedarfs des Kindes entsprechend der Düsseldorfer Tabelle.

Besteht bei dem Kind Mehrbedarf, zum Beispiel die Kosten für Kindergarten, Hort, Schulwegkosten, Vereinsmitgliedsbeiträge, Reitunterricht, Fahrtkosten zur Durchführung des Wechselmodells usw., ist dieser dem ermittelten Elementarbedarf hinzuzurechnen. Mehrbedarf des Kindes sind jedoch nicht die Betreuungskosten, die bei einem Elternteil anfallen, während das Kind bei ihm lebt.

Vom Gesamtbedarf des Kindes wird das Kindergeld abgezogen.

Anschließend werden getrennt für Kindsmutter und Kindsvater deren jeweilige Leistungsfähigkeit beim Kindesunterhalt ermittelt. Hierzu wird das jeweilige Einkommen des Elternteils um den großen Selbstbehalt bereinigt. Das Ergebnis auf beiden Seiten wird addiert und damit der Betrag ermittelt, der als Verteilungsmasse für den Unterhalt zur Verfügung steht.

Statt des großen Selbstbehalts wird lediglich der kleine Selbstbehalt von der Gesamtverteilungsmasse in Abzug gebracht, sollte der Gesamtbedarf höher sein, als die zur Verfügung stehende Gesamtverteilungsmasse.

In getrennten Berechnungen für Kindsmutter und Kindsvater wird sodann eine Quotierung vorgenommen im gleichen Verhältnis wie das Einkommen des jeweiligen Elternteils zur Gesamtverteilungsmasse steht.

Das Ergebnis stellt den jeweils von Vater und Mutter anteilig zu zahlenden Kindesunterhalt dar.

4. Öffentliche Leistungen

Bei Durchführung des Wechselmodells werden keine Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) mehr erbracht. Denn wesentliches Merkmal für die Zahlung von UVG durch öffentliche Stellen ist die Alleinerziehung durch einen Elternteil. Eine Alleinerziehung durch nur einen Elternteil findet jedoch nicht mehr statt, wenn sich das Kind beim paritätischen Wechselmodell zu zeitlich gleichen Teilen bei jedem Elternteil aufhält.

Leistungen nach dem SGB II werden nur noch anteilig erbracht, unter Berücksichtigung der temporären Bedarfsgemeinschaft. Mehrbedarf für alleinerziehende Väter oder Mütter nach dem BSG wird nur noch jeweils hälftig erbracht.

5. 

In familienrechtlichen Angelegenheiten stehe ich Ihnen als kompetente Ansprechpartnerin zur Verfügung. Bitte nehmen Sie per E-Mail oder telefonisch Kontakt mit mir auf, wenn Sie an einer kostenpflichtigen Beratung interessiert sind. In einem Besprechungstermin können wir das weitere Vorgehen in Ihrem Fall persönlich miteinander abstimmen.


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