Welche Grundsätze haben Banken bei der Berechnung der Vorfälligkeit zu beachten?
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Die Zinssätze sind tief – noch. Daher überlegen viele Darlehensnehmer, diese Gelegenheit nicht verstreichen zu lassen und wollen mit einem neuen Darlehensvertrag oder einem besseren Forward-Darlehen das Zinstief nutzen. Doch verlangt die Bank für die vorzeitige Beendigung ihrer Darlehensverträge eine Vorfälligkeitsentschädigung, über deren Höhe oft Zweifel oder Streit entstehen.
Zinstief nutzen?
Die Federal Reserve Bank erhöht kontinuierlich den Leitzins, aktuell auf insgesamt 1,75 Prozent (Stand April 2018) und beabsichtigt nach ihren Prognosen eine Anhebung bis Ende 2020 auf 3,4 Prozent. Diesem Trend wird sich auch die Europäische Zentralbank (EZB) nicht entziehen können, wobei das natürlich aufgrund der wirtschaftlichen Gegebenheiten in der Europäischen Union nicht gewiss ist. Sollte also die EZB die Leitzinsen erhöhen, hat dies unmittelbar Einfluss auf die Kreditwirtschaft in Deutschland: Da für die Banken mit steigendem Leitzins die Refinanzierung teurer wird, werden auch die Kredite teurer. Das heißt, die Zinsen für Darlehen werden steigen. Allerdings kann nicht jeder das momentane Zinstief unmittelbar nutzen.
Wer zum Beispiel bereits ein Darlehen mit langjähriger Zinsbindung zur Finanzierung seines Hauses aufgenommen hat, kann dieses nicht immer ohne Weiteres kündigen, um ein neues Darlehen mit besseren Konditionen abzuschließen. In diesen Fällen verlangt die Bank für die vorzeitige Beendigung des Darlehensvertrags eine sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung. Diese kann auch bei einer unfreiwilligen Beendigung des Darlehensvertrags fällig werden. Bleibt die vereinbarte Rückzahlung aus, darf die Bank den Darlehensvertrag außerordentlich kündigen. Denkbar ist auch eine einvernehmliche Beendigung des Darlehensvertrags oder, sofern sie vereinbart wurde, die Beendigung durch vorzeitige Tilgung des Darlehens.
Umfang der Vorfälligkeitsentschädigung
Die Vorfälligkeitsentschädigung stellt nichts anderes als den entgangenen Gewinn dar, den die Bank gemacht hätte, wenn das Darlehen bis zum Ende der vereinbarten Laufzeit angedauert hätte. Die vertragliche Laufzeit kann Jahrzehnte betragen. Allerdings muss die Bank bei der Berechnung ihres entgangenen Gewinns vertragliche Gestaltungsmöglichkeiten berücksichtigen:
So kann je nach Vertrag der Darlehensnehmer häufig Sondertilgungen leisten oder hat die Möglichkeit, die Raten zu ändern. Diese Möglichkeiten sind bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung zu berücksichtigen. Vorfälligkeitsentschädigung Rechner: Beispielsweise sind mögliche Sondertilgungen in der Zukunft, die der Darlehensnehmer aufgrund der vorzeitigen Beendigung nun nicht mehr leisten kann, bei der Vorfälligkeitsentschädigung zu berücksichtigen. Banken dürfen diese künftigen Sondertilgungsrechte bei der Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung nicht per Klausel ausschließen. Folglich sollte bei Streit oder Unsicherheit hier ein Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht die Berechnung der Bank überprüfen. Auch eine bereits gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung können Kreditnehmer grundsätzlich noch zurückfordern.
Ausnahmen von der Vorfälligkeitsentschädigung
Nur in bestimmten Ausnahmefällen ist eine Vorfälligkeitsentschädigung nicht geschuldet. So kann der Kreditnehmer in der Regel das Darlehen innerhalb einer kurzen Frist kündigen, ohne eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen zu müssen, wenn die vertraglich vereinbarte Zinsbindungsfrist abgelaufen ist. Eine weitere Ausnahme liegt vor, wenn die Widerrufsfrist noch nicht abgelaufen ist: Allerdings beträgt die Widerrufsfrist nur zwei Wochen. Jedoch kann die Widerrufsfrist noch gar nicht angelaufen sein, wenn über das Widerrufsrecht nicht korrekt oder überhaupt nicht belehrt wurde. Hier sollte im Zweifel ein Anwalt kontaktiert werden.
Zeitpunkt der Berechnung bei Forward-Darlehen
Auch bei der Kündigung der sogenannten Forward-Darlehen fällt eine Vorfälligkeitsentschädigung an. Mit einem Forward-Darlehen wird die Anschlussfinanzierung nach Ablauf der Zinsbindungsfrist des laufenden Darlehensvertrags vereinbart. Auch wenn das Forward-Darlehen je nach Fall erst viele Jahre später zu laufen beginnt, vereinbart man dieses zu den aktuellen Zinskonditionen, also zu einem feststehenden Zins.
Üblicherweise werden daher Forward-Darlehen in sogenannten Tiefzinsphasen geschlossen. Möchte man jedoch das Forward-Darlehen selbst kündigen, ohne dass eine Kündigungsmöglichkeit besteht, so fällt ebenfalls eine Vorfälligkeitsentschädigung an. Dabei wird der entgangene Gewinn ab dem Tag der Unterschrift berechnet und nicht erst ab dem Tag der Auszahlung der Folgevereinbarung. Daher ist nicht jeder Neuabschluss trotz Niedrigzinsphase wirtschaftlich sinnvoll und betroffene Kunden sollten entsprechende Angebote der Bank im Zweifel von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht überprüfen lassen.
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