Wem steht nach der Trennung das Kindergeld zu?

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Die Familienkasse bzw. der Arbeitgeber dürfen nach der Trennung das Kindergeld nur an den Elternteil auszahlen, bei dem das Kind dauerhaft lebt.

1. Können die Eltern etwas anderes vereinbaren?

Treffen die Eltern eine Vereinbarung, wonach das Kindergeld an den Elternteil ausgezahlt werden soll, bei dem das Kind nicht dauerhaft lebt, so ist dies keine bindende Vereinbarung, an die sich Familienkasse/Arbeitgeber halten müssen. Ganz im Gegenteil, derartige abweichende Abreden der Eltern können Rückforderungsansprüche der Familienkasse zur Folge haben, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass das Kindergeld an den falschen Elternteil überwiesen wurde.

2. Wie wird der Elternteil entschädigt, an den das Kindergeld nicht gezahlt wird?

Da das Kindergeld, wie oben dargestellt, nur an den Elternteil überwiesen werden darf, bei dem das Kind dauerhaft lebt, hat somit der andere Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, Unterhalt für das Kind zu zahlen. Bei der Berechnung der Unterhaltshöhe kommt dem Barunterhaltspflichtigen zugute, dass die Hälfte des Kindergeldes auf den von ihm zu zahlenden Kindesunterhalt angerechnet wird, er also den Tabellenbetrag der Düsseldorfer Tabelle abzüglich hälftiges Kindergeld zu zahlen hat. Letzteres wird „Zahlbetrag“ genannt.

In Fragen des Unterhaltsrechts stehe ich Ihnen als kompetente Ansprechpartnerin zur Verfügung. Bitte nehmen Sie per E-Mail oder telefonisch Kontakt mit mir auf. In einem persönlichen Besprechungstermin können wir das weitere Vorgehen in Ihrem Fall miteinander abstimmen.


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