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Wenn der Koffer auf der Strecke bleibt...

  • 2 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion
zurück aus den Ferien, leider ohne Reisetasche? Der Koffer läuft zwar vom Band, wurde aber gewaltsam geöffnet – Schmuck und Markenkleidung fehlen…

Haftung der Airlines

Wer ist nach dem Check-in für die Sicherheit des Gepäcks zuständig? Wer muss es vor Sabotageakten, die zu terroristischen Anschlägen in der Luft führen könnten, schützen? Wer kommt für Verlust, Beschädigung oder Verzögerungen auf? In diesem Zusammen¬hang wehrten sich erst kürzlich acht Fluggesellschaften gegen eine Anordnung des Luftfahrtbundesamtes mit dem Argument, dass die eigentliche Kontrolle über das Gepäck nach dem Check-in häufig nicht bei ihnen sondern beim Flughafenbetreiber liege.Das Verwaltungsgericht Braunschweig stützte sich jedoch auf das Luftfahrt¬sicherheitsgesetz und befand, dass die Airlines das Gepäck mit geeigneten Maßnahmen so zu überwachen haben, dass es nicht zu Sabotage und Zweckentfremdung für terro¬ristische Anschläge auf den Luftverkehr missbraucht werden kann. (Urteil vom 13.07.2006, Az.:2 A 301/05)

Pech für die Airlines, denn sie haften überdies nach dem Abkommen von Montreal von 2004 (Nachfolger des Warschauer Abkommens) auch für Gepäckschäden oder -Verluste, es sei denn es gelingt ihnen ein Entlastungsbeweis (so etwa OLG Köln, Urteil vom 15.02.2006, Az.: 22 U 145/04).

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Unbeschränkte Haftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit

Dieses neue Abkommen vom 28.04.2004 regelt die Haftungsfragen im Bereich des inter¬nationalen Flugverkehrs und hat die Entschädigungssumme von bisher 27,35 kg je aufge¬gebenen Gepäcks auf nun bis zu 1200 € erhöht.

Aber auch diese neue Haftungshöchstgrenze gilt dann nicht, wenn der Reisende beweisen kann, dass der Luftfrachtführer bzw. sein Personal absichtlich oder grob fahrlässig den Schaden entweder verursacht hat oder wirksame und zumutbare Gegenmaßnahmen unterlassen hat. In diesem Sinne urteilte auch das Oberlandesgericht Köln (Az.: 22 U 145/04). Ein Fluggast musste feststellen, dass man seinen Koffer nach dem Einchecken gewaltsam aufgebrochen hatte und wertvolle Gegenstände entwendet hatte. Seine Reisegepäckversicherung erstattete ihm den kompletten Schaden in Höhe von 3000 Euro, nahm aber die Fluggesellschaft dafür in Regress. Diese verweigerte allerdings eine Zahlung über die Haftungshöchstgrenze hinaus – zu Unrecht, entschieden die Kölner Richter im Berufungsverfahren. Da der Schaden mit „einiger Wahrscheinlichkeit“ von Mitarbeitern der Fluggesellschaft verursacht wurde, durfte die Airline ihre Haftung nicht begrenzen.

Um ganz sicher zu gehen, empfiehlt sich bei wertvollem Gepäck im Einzelfall auch der Abschluss einer Reisegepäckversicherung.

 

„An wen wendet man sich, wie sehen Beweislast und Fristen aus“

Zwar liegt die Darlegungs- und Beweislast zunächst beim Geschädigten. Allerdings erfüllt er diese Pflicht bereits dann, wenn nach seinem Vorbringen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit für ein grob fahrlässiges Verhalten der Fluggesellschaft spricht. Insofern genügt es für eine unbeschränkte Haftung der Airline, wenn der Fluggast sich auf den Standpunkt stellt, der Koffer sei wohl umgefallen, dabei aufgegangen und ein paar Gepäckstücke seien heraus gefallen. Die Rechtsprechung bejaht dann bereits ein leichtfertiges Verhalten der Airline, da ihr Personal verpflichtet gewesen wäre, den heraus gefallenen Kofferinhalt sofort zu sichern.

Für die Geltendmachung von Schadensersatz gelten gewisse Meldepflichten. Eine Beschädigung von Reisegepäck muss innerhalb von 7 Tagen nach der Gepäckannahme durch die Fluggesellschaft schriftlich gemeldet werden. Bei einer verspäteten Gepäckrückführung gilt eine Frist von 21 Tagen ab Erhalt des Gepäckstücks. Für die gerichtliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ist eine Klagefrist von 2 Jahren einzuhalten.

Foto(s): ©iStockphoto.com

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