Wenn der Kunde Löschung seiner Daten verlangt: Was Sie beachten sollten

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Mitunter fordern Kunden zur Löschung ihres Kunden-Accounts oder ganz einfach zur Löschung ihrer Daten auf: Die Ware sei geliefert, die Zahlung sei erfolgt. Deshalb bestehe kein Grund mehr für die Speicherung der Daten. Also bitte löschen, und zwar sofort. Ganz so einfach ist es jedoch leider nicht. Welche Fallstricke lauern, erläutere ich im nachfolgenden Beitrag. Und falls Sie ergänzend eine fachkundige anwaltliche Beratung wünschen, stehe ich Ihnen hierfür gerne zur Verfügung.

Übersicht: Das Recht auf Löschung (Vergessenwerden) ist eines der sogenannten „Betroffenenrechte“

Die datenschutzrechtlichen Vorgaben sehen zum Schutz der betroffenen Personen unter anderem die folgenden Rechte vor:

  • Auskunftsrecht,
  • Recht auf Berichtigung,
  • Recht auf Löschung (Recht auf „Vergessenwerden“),
  • Recht auf Einschränkung der Verarbeitung,
  • Recht auf Datenübertragbarkeit und
  • Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung personenbezogener Daten

Das Recht auf Löschung (Vergessenwerden) gilt nicht nur für Kunden

Das Recht auf Löschung (Vergessenwerden) steht allen betroffenen Personen zu, also unabhängig davon, ob diese Personen Kunden bei Ihnen sind oder nicht. Zur betroffenen Person im Sinne des Datenschutzrechtes wird eine Person kurz gesagt bereits dann, wenn Informationen (Daten) vorliegen, die einer bestimmten Person zugeordnet werden können. Bei einer bestehenden Kundenbeziehung ist dies im Hinblick auf die Daten zu diesem Kundenverhältnis klar. Zur betroffenen Person kann eine Person jedoch auch durch die Bestellung eines Newsletters oder durch eine Anfrage werden.

Das Recht auf Löschung

Das Recht auf Löschung bedeutet, dass die betroffene Person unter bestimmten Voraussetzungen verlangen kann, dass die sie betreffenden personenbezogenen Daten gelöscht werden, nämlich insbesondere:

  • wenn die personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie erhoben oder verarbeitet wurden, nicht mehr gebraucht werden,
  • wenn die betroffene Person eine erteilte Einwilligung widerrufen hat und es dann auch keinen anderen Grund mehr für die weitere Verarbeitung der personenbezogenen Daten gibt und
  • wenn die personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden.

Ist ein Vertrag erfüllt, werden die personenbezogenen Daten trotzdem weiterhin benötigt, beispielsweise zur Abwicklung von Gewährleistungsansprüchen.

Hat ein Kunde eine erteilte Einwilligung für die Übersendung eines Newsletters widerrufen, kann die weitere Speicherung und Verarbeitung der E-Mail des Kunden gleichwohl weiterhin für die Abwicklung des Vertrages relevant sein.

Wird ein Newsletter ohne die hierfür erforderliche Einwilligung versandt, ist die Nutzung der E-Mail-Adresse des Empfängers hierfür von vornherein unrechtmäßig.

Das Recht auf Vergessenwerden

Das Recht auf Vergessenwerden basiert auf einer Entscheidung des EuGH, nach der es möglich sein muss, nach gewisser Zeit Links auf Informationen aus den Suchergebnislisten von Internet-Suchmaschinen entfernen zu lassen. Damit ist das Recht vorrangig für Presse-Unternehmen relevant, die Daten über Personen veröffentlicht hatten und dann später auch dafür verantwortlich sein sollen, dass die Betreiber von Internet-Suchmaschinen die Links auf entsprechende Informationen entfernen.

Unbedingt abklären: Fordert die betroffene Person oder eine andere Person Löschung?

Es muss klar sein, dass die Löschungsaufforderung tatsächlich von der betroffenen Person kommt und nicht von einer anderen Person. Ist zunächst unklar, von wem die Löschungsaufforderung stammt, dann müssen Sie die Identität zunächst überprüfen.

Wichtig: Was aufbewahrt werden muss, darf (noch) nicht gelöscht werden.

Bestimmte personenbezogene Daten und bestimmte Unterlagen mit personenbezogenen Daten müssen Sie aufgrund rechtlicher Vorgaben innerhalb vorgegebener Fristen aufbewahren. Besonders hervorzuheben sind insoweit im Zusammenhang mit Vertragsverhältnissen die steuerrechtlichen und handelsrechtlichen Aufbewahrungsfristen. Außerhalb von Vertragsverhältnissen kann die Aufbewahrung zur Verteidigung gegen Ansprüche erforderlich sein.

Wie schnell muss die Löschung erfolgen?

Wenn eine Löschung keine Gründe entgegenstehen, muss die Löschung der personenbezogenen Daten unverzüglich erfolgen, also ohne schuldhaftes Zögern.

Welche Konsequenzen drohen, wenn eine Löschungsaufforderung ignoriert wird?

Wird eine Löschungsaufforderung ignoriert, stellt dies einen Datenschutzverstoß dar, der verschiedene Konsequenzen haben kann:

Zum einen kann die betroffene Person ihre Löschungsaufforderung sodann nochmals durch einen Anwalt geltend machen lassen, wodurch unnötige Mehrkosten für die Tätigkeit des Anwaltes entstehen.

Zum anderen kann sich die betroffene Person an die zuständige Datenschutz-Aufsichtsbehörde wenden, wodurch zumindest unnötiger Mehraufwand durch die erforderliche zusätzliche Korrespondenz mit der Datenschutz-Aufsichtsbehörde entsteht.

Wenn Sie in Ihrem Unternehmen in der Vergangenheit noch nicht mit Löschungsaufforderungen zu tun hatten oder im Hinblick auf eine Ihnen vorliegende Aufforderung zur Löschung personenbezogener Daten eine Beratung wünschen, stehe ich Ihnen hierfür gern zur Verfügung.

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für IT-Recht bei Internetrecht-Rostock.de Unternehmen unter anderem zu datenschutzrechtlichen Fragen.

Weitere Informationen zu mir und meiner Tätigkeit können Sie meiner Profilseite, meinen Rechtstipps und meinem Bewertungsprofil entnehmen.

Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig.   

Sie wünschen eine Beratung?

Sie wünschen ein Angebot für eine konkrete Beratung zu einer Ihnen vorliegenden Löschungsaufforderung oder zu einem Anschreiben einer Datenschutz-Aufsichtsbehörde zu einem entsprechenden Fall?

  • Rufen Sie mich einfach an unter: 0381 260 567 30
  • Schicken Sie mir eine E-Mail an: rostock@internetrecht-rostock.de
  • Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ direkt unter diesem Rechtstipp eine Mitteilung zukommen.


Andreas Kempcke

Rechtsanwalt 

Fachanwalt für IT-Recht

Zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV)

Internetrecht-Rostock.de


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