Wenn die Restschuldversicherung nicht greift, hilft manchmal auch ein Widerruf!

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Über den (Un-)Sinn einer Restschuldversicherung bei Krediten lässt sich regelmäßig streiten. Aber in vielen Fällen greift sie nicht, da kein Versicherungsfall im Sinne der Versicherungsbedingungen vorliegt. Aber wer liest die Versicherungsbedingungen schon; vielmehr vertraut man auf die Information des Verkäufers, sei es beim Autokauf oder sonstigen Verbraucherkredit, dass nunmehr alles abgesichert sei, wenn man aus verschiedenen Gründen die monatlichen Raten nicht mehr bedienen kann. Tritt dieser Fall dann ein, kommt oft die (böse) Überraschung: die Versicherungsgesellschaft lehnt eine Zahlung ab, weil z. B. keine Arbeitslosigkeit im Sinne des SGB III vorliegt.

Dann lohnt sich aber immer ein Blick in den Kreditvertrag, denn viele ältere Verbraucherkreditverträge, auch die den Markt beherrschenden großen Banken, enthalten Widerrufsbelehrungen, die zwischenzeitlich vom Bundesgerichtshof für unwirksam erklärt wurden. So stellen der Darlehensvertrag und die zu seiner Absicherung geschlossene Restschuldversicherung ein verbundenes Geschäft dar. Dies gilt auch bei teilweise verbundenem Vertrag. Der BGH hat nämlich entschieden, dass Kreditnehmer aufgrund eines Verbraucherkreditvertrages ggf. eine Restschuldversicherung nachträglich widerrufen können, wenn in der Widerrufsbelehrung der Bank keine Aussage darüber getroffen wurde, dass es sich bei dem Kredit und der Restschuldversicherung um ein verbundenes Geschäft handelt.

Oft fehlt in den Widerrufsbelehrungen aber jeglicher Hinweis auf die Zusammenhänge. Auch insoweit wies der BGH darauf hin, dass die einem Verbraucher erteilte Widerrufsbelehrung, die ihm seine Rechte verdeutlichen soll, daher jedenfalls kein Missverständnis dahin wecken darf, der Verbraucher bleibe bei einem wirksamen Widerruf des finanzierten Geschäfts an den Darlehensvertrag gebunden. Die Folge ist aber, dass auch noch nach Jahren ein Widerruf möglich ist. Hinzu kommt, dass die Versicherung von Anfang an unwirksam und aus dem Darlehensbetrag herauszurechnen ist und auch die Zinsen hierauf zu erstatten sind.

Nach der Devise: „Wer nicht zahlen will, muss rückabwickeln.“ kann es daher für den Verbraucher finanziell viel lukrativer sein, nicht die Ansprüche aus der Restschuldversicherung geltend zu machen und ggf. durchzusetzen, sondern den Vertrag zu widerrufen. Es wird allerdings vor unüberlegten Reaktionen des Verbrauchers gewarnt. Vielmehr sollte anwaltlicher Rat eingeholt werden, so dass eine Einzelfallprüfung vorgenommen werden kann.

Rechtsanwältin Koschinski
Fachanwältin für Arbeitsrecht


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