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Wenn’s im Urlaub etwas zu heiß hergeht …

  • 5 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

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Da der Jahresurlaub ohnehin schon viel zu kurz ist, soll er wenigstens perfekt sein. So oder so ähnlich denken wahrscheinlich viele Beschäftigte, die sich seit Monaten auf ein oder zwei freie Wochen im Ausland freuen. Umso schlimmer ist es dann, wenn man im Hotel ankommt und z. B. tierische Untermieter im Zimmer hat, wegen einer unbequemen Matratze bzw. lauten Hotelgästen nicht schlafen kann oder einem das Essen nicht schmeckt. Ist es darüber hinaus auch noch unerträglich warm in der Unterkunft, weil die Klimaanlage nicht richtig funktioniert, erhitzen sich die Gemüter noch einmal um ein paar Grad. Doch kann man deswegen den Reisepreis mindern?

Keine Erholung im Urlaub möglich?

Ein Mann buchte für sich und seine Freundin eine Pauschalreise in den Süden. Ruhe und Erholung fanden die zwei dort jedoch nicht. Sie bemängelten vielmehr, dass ihr Hotelzimmer aufgrund eines Spalts unter der Tür sehr hellhörig gewesen sei. Sie wären daher frühmorgens um ca. acht Uhr aufgewacht, wenn andere Hotelgäste oder das Personal den Flur benutzt hätten. Auch an ein frühes Einschlafen sei nicht zu denken gewesen – dazu sei das Animationsprogramm samt lauter Musik tagtäglich bis ca. 23:30 Uhr zu gut zu hören gewesen. Weil es ferner an Ruhezonen gefehlt habe, konnten sie dem Lärm auch nicht entfliehen. Hinzu komme, dass die Klimaanlage auf ihrem Zimmer während des gesamten Aufenthalts nicht richtig funktioniert habe – selbst nachts sei es mit Temperaturen von ca. 24 Grad sehr warm auf ihrem Zimmer gewesen.

Darüber hinaus habe der Fernseher auf ihrem Zimmer einen Tag lang nicht funktioniert, obwohl sie laut Internetbeschreibung Anspruch darauf gehabt hätten. Im Übrigen mussten sie für eine Nacht auf einer durchgelegenen Matratze schlafen. Auch habe das angebliche italienische À-la-carte-Restaurant nur Fast Food, wie Pizza, angeboten. Letztendlich sei das Brot bzw. Baguette beim Frühstück nicht frisch gewesen. Das Paar verlangte daher gerichtlich die Rückzahlung des Reisepreises sowie eine Entschädigung wegen vertaner Urlaubszeit.

Reisemangel oder bloße Unannehmlichkeit?

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hielt insgesamt eine Reisepreisminderung von 15 Prozent für angemessen, lehnte jedoch einen Anspruch auf Entschädigung wegen vertaner Urlaubszeit ab.

Hellhörigkeit

Die Hellhörigkeit wertete das Gericht als bloße Unannehmlichkeit, die von dem Paar hinzunehmen war. Zwar glaubte es den Urlaubern, dass die Flurgeräusche tatsächlich im Hotelzimmer zu hören waren und sie während ihres Aufenthalts gerne länger geschlafen hätten. Allerdings begannen die Störungen erst um ca. 8 Uhr – von einer nächtlichen Ruhestörung war somit nicht auszugehen. Im Übrigen muss man „aufgrund des Massencharakters einer Pauschalreise“ damit rechnen, dass noch viele andere Personen in demselben Hotel untergebracht sind und unter Umständen für mehr Lärm sorgen.

Außerdem ist in südlichen Ländern eine etwas leichtere Bauweise als in Deutschland üblich, sodass auch deswegen mit einer stärkeren Hellhörigkeit zu rechnen ist. Anderes gilt nur bei extremen Belästigungen – hierauf muss der Reiseveranstalter dann unter Umständen im Reiseprospekt oder in der Internetbeschreibung hinweisen.

Lautes Animationsprogramm

Auch hoteleigenen Lärm müssen Urlauber grundsätzlich anstandslos hinnehmen, sofern im Reiseprospekt bzw. in der Internetbeschreibung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde und das Abendprogramm nicht über Mitternacht hinaus andauert. Vorliegend waren Animationsprogramme und abendliche Shows explizit in der Internetbeschreibung beworben worden, die aber stets vor Mitternacht endeten.

Ob darüber hinaus tatsächlich Ruhezonen fehlten, hatten die Urlauber weder nachweisen können, noch hätten sie wohl einen Anspruch darauf gehabt. Schließlich waren Ruhezonen vertraglich nicht vereinbart worden. Im Übrigen wäre es dem Reiseveranstalter gar nicht möglich gewesen, die Geräusche vollständig von „ruhebedürftigen“ Feriengästen abzuschirmen: Manche Shows fanden nämlich nicht innerhalb, sondern außerhalb des Hotels, also im Freien statt, sodass eine Schallbegrenzung gar nicht möglich war.

Schlechtes Essen?

In Bezug auf das À-la-carte-Restaurant lehnte das OLG Minderungsansprüche ab. Wird ein Restaurant im Internet ausdrücklich als „italienisches Restaurant“ beschrieben, müssen Urlauber schließlich damit rechnen, dass dort auch Speisen wie Pizza angeboten werden. „À la carte“ bedeutet lediglich, dass die Gäste ihre Speisen aus einem Menü wählen können, anstatt sich mit einem Buffet zufrieden geben zu müssen. Ansprüche auf eine bestimmte Qualität oder Güte hat man dabei aber nicht.

Dagegen war das OLG der Ansicht, dass die Urlauber morgens durchaus die Versorgung mit frischer Backware erwarten durften – schließlich hatte das gehobene Mittelklassehotel im Internet mit einem reichhaltigen Frühstücksbuffet geworben. Die Verpflegung mit nicht frischen Speisen stellte daher einen Reisemangel dar.

Klimaanlage

Auch die nur mangelhaft funktionierende Klimaanlage berechtigte die Urlauber zu einer Reisepreisminderung. Sie hatten schließlich ein klimatisiertes Zimmer gebucht, aber so gesehen keins bekommen: Trotz der Anlage herrschten nachts nämlich noch um die 24 Grad im Zimmer, was wiederum den Schlaf des Pärchens erheblich störte.

Durchgelegene Matratze & kaputter Fernseher

Ferner durfte das Paar den Reisepreis mindern, weil es einmal auf einer mangelhaften Matratze schlafen und für einen Tag auf den Fernseher verzichten musste. Eine Reise soll der Erholung dienen – das setzt aber unter anderem auch einen erholsamen Schlaf voraus. Um diesen zu gewährleisten, muss der Reiseveranstalter für eine entsprechende Zimmereinrichtung – z. B. eine bequeme Matratze – sorgen. Ansonsten ist die Reise mangelhaft. Gleiches gilt, wenn der vertraglich zugesagte Fernseher nicht funktioniert – und sei es auch nur einen Tag.

Vertane Urlaubszeit

Einen Anspruch auf Entschädigung wegen vertaner Urlaubszeit gemäß § 651f II BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) hat man nur, wenn die Reise vereitelt bzw. erheblich beeinträchtigt war – der Mangel muss also so „schlimm“ sein, dass damit die gesamte Reise bzw. deren Erholungswert stark beeinträchtigt wird. Ein unerheblicher Mangel kann also zu einem Anspruch auf Reisepreisminderung führen, nicht aber automatisch auch zu einem Entschädigungsanspruch nach § 651f II BGB. Vorliegend hielt das OLG die festgestellten Mängel nicht für so schwerwiegend, dass die Reise dadurch wesentlich beeinträchtigt wurde. Im Übrigen seien die Mängel ausreichend durch die Reisepreisminderung von15 Prozent ausgeglichen worden. Es lehnte daher einen zusätzlichen Entschädigungsanspruch des Paars ab.

(OLG Düsseldorf, Urteil v. 10.02.2015, Az.: I-21 U 149/14)

(VOI)

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