Wer bekommt nach der Scheidung den gemeinsamen Hund?

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Wenn sich Ehegatten scheiden lassen, ist damit meist auch die Trennung von mehr oder weniger lieb gewonnenen Haushaltsgegenständen verbunden. Das Gesetz ermöglicht es den Ehegatten, erforderlichenfalls durch das Familiengericht die Überlassung einzelner Haushaltsgegenstände regeln zu lassen. Hierdurch sollen die Trennungsfolgen gemildert werden. Es soll ein interessengerechter Ausgleich zwischen dem an den Haushaltsgegenständen bestehenden Miteigentum beider Ehegatten und dem Interesse an ihrer Benutzung zur Führung eines gesonderten Haushalts erzielt werden.

Doch was ist überhaupt ein Haushaltsgegenstand? Kann ich beispielsweise auch die Überlassung eines Tieres auf diese gesetzliche Grundlage stützen?

In diesem Rechtstipp gehen wir unter anderem auf diese Fragen genauer ein!

1. Die Überlassung welcher Haushaltsgegenstände kann ich verlangen?

Haushaltsgegenstände sind alle beweglichen Gegenstände, die nach den Vermögens- und Lebensverhältnissen der Ehegatten für die Wohnung, den Haushalt und das Zusammenleben bestimmt sind und damit der gemeinsamen Lebensführung dienen.

Nach diesem weiten Begriffsverständnis sind keine Haushaltsgegenstände lediglich solche, die nicht für das Zusammenleben der Familie genutzt wurden, sondern entweder nur einem Ehegatten zu seinem persönlichen oder beruflichen Gebrauch dienen oder zur Kapitalbildung angeschafft worden sind!

Zu den Haushaltsgegenständen gehört also grundsätzlich die gesamte Wohnungseinrichtung:

Dementsprechend können

  • Herd
  • Waschmaschine
  • Einrichtungsgegenstände und
  • selbst das rein privat genutzte Familienauto herausverlangt werden.

2. Wichtige Hinweise zum Verfahren vor dem Familiengericht

Wer die Überlassung von Haushaltsgegenständen begehrt, kann diese sogenannten Ehewohnungs- und Haushaltssachen im Verbund mit der Scheidung vor Gericht geltend machen. Das Verbundverfahren hat wesentliche Vorteile für eine straffe und effiziente Verfahrensführung bei der Ehescheidung. Viele verschiedene, sich über Jahre hinziehende Einzelstreitigkeiten sind kostenaufwändig und belastend. Wenn Nebenfragen im Verbund mit der Scheidung zur gerichtlichen Klärung gestellt werden, wird hierüber zeitgleich entschieden. Aber auch eine isolierte Geltendmachung kann vorteilhaft sein. Insbesondere dann, wenn der trennungsbedingte Auszug eines Ehegatten die Teilung des Hausrates bereits vor dem Scheidungsverfahren erforderlich macht.

Wichtig ist weiterhin, dass Gegenstand eines solchen Verfahrens vor dem Familiengericht nur die im gemeinsamen Eigentum stehenden Haushaltsgegenstände sein können. Die Überlassung von Gegenständen, die im Alleineigentum des anderen Ehegatten stehen, kann also nicht verlangt werden. Im Rahmen eines güterrechtlichen Ausgleichs können diese aber dennoch berücksichtigt werden! Sie unterliegen je nach Einzelfall insbesondere dem Zugewinnausgleich.

3. Kann ich auch die Überlassung des Hundes verlangen? 

Tiere sind zwar keine Sachen, rechtstechnisch werden sie jedoch wie solche behandelt. Haben sich die Eheleute also ein Haustier, etwa einen Hund oder eine Katze zur gemeinsamen Lebensführung angeschafft, können Sie auch die Herausgabe dieser Haustiere verlangen. Die für den Hausrat betreffenden Vorschriften können auf Tiere entsprechend angewendet werden.

Besondere Beachtung bei der Überlassung des Haustieres spielt auch das Tierwohl. Die Gerichte legen in den einschlägigen Fällen auch ein wesentliches Augenmerk auf die Gesichtspunkte des Tierschutzes. So erachtete das Oberlandesgericht Stuttgart (Beschluss vom 16.04.2019, Az.: 18 UF 57/19) beispielsweise das Argument als tragend, dass Hunde Rudeltiere sind und auch der Mensch, der das Tier betreut, einen Platz in dieser Hierarchie innehat. Unter anderem dieses Argument sprach entscheidend gegen die Überlassung des Hundes in diesem Einzelfall. 

Beachten Sie jedoch, dass ein „Umgangsrecht“, wie es für das gemeinsame Kind zur Anwendung kommt, für ein Haustier nicht vorgesehen ist! Sie können sich also nicht mit dem Ziel an das Familiengericht wenden, Regelungen über den Kontakt mit dem Tier zu erstreiten.

4. Fazit – die familienrechtliche Anwaltspraxis 

Aus unserer Anwaltspraxis wissen wir, dass Sie nur dann eine realistische Chance auf Zuweisung des Haustieres haben, wenn Sie Miteigentümer des Tieres sind. Ihre Ausgangssituation ist vor allem dann gestärkt, wenn das Tier bei Ihnen lebt und Sie sich auch bisher um das Tier gekümmert haben. Aussichtslos dürfte jedoch eine Klage sein, die darauf gerichtet ist, Umgangs- und Kontaktzeiten mit dem Hund durchzusetzen. Denn gesetzliche Regelungen fehlen diesbezüglich noch.

Sollten Sie ein dahingehendes Interesse haben, unterstützen wir Sie jedoch gerne dabei, mit Ihrem Ex-Partner eine außergerichtliche Einigung zu finden, da im Vereinbarungswege eine solche Umgangsregelung durchaus getroffen werden kann.

Bei Fragen rund um das Thema Scheidung können Sie uns jederzeit gerne kontaktieren!


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