Wer bestimmt den Anbieter in der bAV? - Mitspracherecht des Arbeitnehmers

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Diese Woche erhielten wir eine Anfrage über anwalt.de, inwieweit der Arbeitnehmer bei einer arbeitgeberfinanzierten bAV ein von ihm gewünschtes Produkt abschließen kann oder das unter Umständen schlechtere Angebot des Arbeitgebers akzeptieren muss.

Die Frage veranlasst, nochmals die Grundlagen der bAV zu erläutern; dann klärt sich die Frage der Anbieterauswahl oder der Mitsprache des Arbeitnehmers von selbst.

Betriebliche Altersversorgung ist immer eine Zusage des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, für die dieser auch alleine haftet und einzustehen hat. Das ist genau das gleiche, egal ob es sich um eine arbeitgeberfinanzierte bAV oder eine arbeitnehmerfinanzierte bAV auf der Basis von Entgeltumwandlung handelt. Der Arbeitgeber haftet bzw. hat für die Erfüllung seiner Zusage einzustehen, unabhängig davon, ob er die bAV selbst durchführt oder einen externen Anbieter nutzt.

Daraus ist leicht abzuleiten, dass der Arbeitgeber sowohl Durchführungsweg als auch Anbieter auswählt und der Arbeitnehmer diesbezüglich in der Regel auch kein Recht auf Mitsprache hat.

Daran ändert sich auch nichts, wenn der Arbeitnehmer einen vermeintlich besseren Anbieter hat und kennt.
Der Arbeitnehmer hat auch bei der Entgeltumwandlung kein Recht auf einen bestimmten Anbieter und bei einer arbeitgeberfinanzierten bAV schon gleich gar nicht.

Der Arbeitgeber, der für seine Zusagen einzustehen hat, hat allerdings schon ein eigenes Interesse an der Auswahl eines guten Anbieters.

Was ein Arbeitnehmer natürlich tun kann, ist der Hinweis an den Arbeitgeber, sich auch mit versicherungsfreien Konzepten wie der pauschaldotierten Unterstützungskasse zu beschäftigen und die Vorteile der Liquidität für sich zu nutzen bei absoluter Planbarkeit der Zusage. Betriebswirtschaftliche Potentiale für den Arbeitgeber und die gegenüber Versicherungen signifikant höheren Leistungen für den Arbeitnehmer können für einen ersten Überblick mit dem bAV-Rechner bzw. Liquiditätsrechner des Bundesverbands pauschaldotierte Unterstützungskassen e.V. nachvollzogen werden.


Ob eine rückgedeckte oder pauschaldotierte Unterstützungskasse mehr Sinn macht, erfahren Sie hier: https://www.anwalt.de/rechtstipps/pauschaldotierte-oder-rueckgedeckte-unterstuetzungskasse-fuer-gesellschafter-geschaeftsfueh-190699.html

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Foto(s): AUTHENT

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