Wer ist Kontoinhaber eines Sparbuchs - das Kind oder die Eltern?

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Die folgenden Hinweise sind unverbindlich, das heißt, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Es wird keine Gewähr für Richtigkeit und/oder Vollständigkeit übernommen.

1. Entscheidung des BGH vom 17.07.2019 – XII ZB 425/18

Mit seinem Beschluss vom 17.7.2019 hat der BGH im obigen Verfahren darauf hingewiesen, dass Kontoinhaber eine Sparkontos derjenige ist, der nach dem erkennbaren Willen des Bankkunden, der das Konto eröffnet, zukünftig Gläubiger der Bank sein soll. Entscheidend sei, wer aufgrund der Vereinbarung mit der Bank der Kontoinhaber sein soll. Dies ist gegebenenfalls durch Auslegung zu klären, wobei alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind. Heranzuziehen sind bei der Auslegung die im Sparbuch vorgenommenen Eintragungen dazu, wer Kontoinhaber sein soll, aber auch der Kontoeröffnungsantrag. Auch auf die Besitzverhältnisse am Sparbuch ist abzustellen. In die Überlegungen ist ebenso mit einzubeziehen, aus welchen Geldquellen das Guthaben angespart wurde und ob die Person, auf dessen Namen das Sparbuch angelegt wurde, über die Existenz des Sparbuchs überhaupt informiert wurde. Nicht zu vergessen sind nach der Kontoeröffnung die Verhaltensweisen der Beteiligten, weil auch daraus Rückschlüsse gezogen werden können.

Nach Ansicht des BGH lässt sich aus dem Umstand, dass Eltern zwar auf den Namen ihres minderjährigen Kindes ein Sparbuch anlegen, dieses danach aber nicht aus der Hand geben, insbesondere nicht dem Kind aushändigen, nicht schließen, dass die Eltern ausschließlich alleine verfügungsbefugt über das Sparguthaben sein wollen.

Oftmals verfügen Eltern über Sparguthaben eines Kindes. Um dann entscheiden zu können, ob das Kind wegen der Verfügungen über das Sparguthaben Ansprüche gegen seine Eltern durchsetzen kann, ist besondere auf das Innenverhältnis zwischen dem Kind und den Eltern abzustellen. Der BGH vertritt die Auffassung, dass der rechtlichen Beziehung zur Bank nur eine untergeordnete Bedeutung zukommt.

2. 

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