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Werbeprospekt enthält irreführende Preisangaben

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

[image]In Werbemitteln müssen Preise deutlich angegeben sein. Das schreibt die Preisangabenverordnung zum Schutz der Verbraucher vor.

Ein Verbraucherschutzverband hat beim Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg einen Erfolg erzielt. Es ging um die Preisangaben in einer Werbebroschüre für Küchen und Möbel. In dem Prospekt war mehrfach der Hinweis „49 € monatlich" angegeben. Der Preis der Monatsrate stand auf der Darstellung eines Boxhandschuhs. Zudem war unten in einem rot unterlegten Textfeld der Hinweis „jetzt Möbel und Küchen für nur 49 € im Monat" zu finden. Die Verbraucherschützer rügten unter anderem, dass die Preisangaben in dem Möbelprospekt nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprachen und daher irreführend seien.

Klare Darstellung des Endpreises

Gemäß § 1 Preisangabenverordnung (PAngV) muss zwingend der Endpreis für die Ware angegeben werden. Endpreis meint den Preis einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile. Weiter müssen die Angaben der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen der Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen. Hier war der Endpreis zwar für die einzelnen Möbelstücke als „Werbepreis" in den Fußnoten zu finden. Die Fußnoten befanden sich aber nicht unmittelbar auf den Seiten der Produkte, sondern auf Seite 10 des Prospektes. Das war den Richtern nicht klar und deutlich genug. Stattdessen wurde blickfangmäßig die monatliche Rate mit einer gelben und viel größeren Schrift hervorgehoben, die außerdem fälschlicherweise als „Lieferpreis" bezeichnet wurde.

Irreführende Werbung

Nach Ansicht des OLG entsprachen diese Preisangaben nicht der PAngV. Zum einen konnte der Endpreis vorliegend nur mit Mühe wahrgenommen und musste zudem mit einem zusätzlichen Rechenschritt berechnet werden. Der Blick des Verbrauchers fiel zuerst auf die monatliche Rate, sodass bei ihm der Eindruck entstehen konnte, bei dem „Lieferpreis" würde es sich um den Endpreis handeln. Weil der Verkaufspreis nicht unmissverständlich, nicht klar erkennbar und auch nicht gut lesbar dargestellt war, untersagte das Brandenburger Gericht dem Möbelmarkt die Werbung mit der Werbebroschüre.

(OLG Brandenburg, Urteil v. 11.12.2012, Az.: 6 U 27/10)

(WEL)
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