Wettbewerbsrecht: Neue mögliche Probleme für Händler bei eBay und Amazon

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Online-Händler haben nicht leicht, die immer neuen oder geänderten europäischen und deutschen Vorschriften zu beachten. Um durchgehend auf dem neusten (d.h. sicheren) Stand zu sein, bedarf es bereits jetzt turnusmäßiger Prüfungen der eigenen Online-Auftritte.

Umso unnötiger, wenn die Handelsplattformen, unter denen man seine Ware zum großen Teil absetzt, durch eigene Gestaltungen zusätzliche potentielle- Schwierigkeiten bereiten.

Amazon: Tell-A-Friend-Funktion

So ist die "Tell-a-friend"-Funktion von www.amazon.de zum Gegenstand einer Entscheidung des OLG Hamm geworden (Urteil vom 07. Juli 2015, Az. 4 U 59/15). Die hier angebotene Weiterempfehlungsfunktion erfüllt nach Ansicht des erkennenden Senats den Tatbestand der unzumutbaren Belästigung und stellt mithin einen Verstoß gegen § 7 Abs. 1 Nr. 3 UWG dar. 

Auch wenn es sich hierbei um eine von Amazon bereit gestellte Möglichkeit handelt, welche zudem viele Händler nicht kennen oder keinen Wert auf die Beibehaltung dieser Möglichkeit legen, muss sich nach Ansicht des Oberlandesgerichts ein Händler die Funktion zurechnen lassen, da er sich die Funktion laut OLG zu eigen mache. Angesichts der verschuldensunabhängigen Haftung im Wettbewerbsrecht komme es nicht darauf an, dass der Händler die Funktion nicht selbst implementiert habe. Selbst die Aufforderung an Amazon, die Funktion zu entfernen -dies dürfte abgesehen vom Einstellen des Handels die einzige Handlungsalternative in diesem Punkt sein – entlässt den Händler nicht aus seiner Haftung für diesen fremden Inhalt. Auch die Frage, ob überhaupt eine Werbe-eMail versandt worden ist, spielt hier für das OLG keine Rolle, da es neben der Wiederholungsgefahr auch eine Erstbegehungsgefahr im Wettbewerbsrecht gibt, die hier jedenfalls verwirklicht sei.

Da nur Amazon selbst die Funktion entfernen kann, sollten die unter www.amazon.de handelnden Unternehmer schon aus Eigeninteresse dazu auffordern, ebendies zu tun. Spätestens nach Abgabe einer Unterlassungserklärung ist für den betreffenden ein weiterer Handel unter Amazon.de ausgeschlossen.

eBay: eBayPlus

Die Problematik besteht hier darin, dass bei eBay über der Widerrufsbelehrung in dem dafür vorgesehenen Kasten an rechter Stelle nun steht: „Käufer trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren“.

Für eBay Plus-Mitglieder ist der Rückversand allerdings kostenlos. 

In der Widerrufsbelehrung hingegen ist zumeist festgehalten, dass Käufer die Kosten der Rücksendung zu tragen hat.

Angesichts der Widersprüchlichkeit oder zumindest der nicht vollständigen Richtigkeit könnte man hier durchaus auf den Gedanken kommen, dass es sich nicht um eine Widerrufsbelehrung in „klarer und verständlicher Weise“ handelt, die dann allerdings wettbewerbswidrig und damit abmahnbar wäre (Art 246a § 1 Abs. 2 iVm. § 4 Abs. 1 EGBGB). 

Sicher vermeiden lässt sich dies derzeit wohl nur, indem man entweder auf die Nutzung von eBay Plus verzichtet oder aber durchweg selbst die Kosten der Rücksendung übernimmt. Beides keine rundweg befriedigenden Lösungen. Auch eine Differenzierung innerhalb der Widerrufsbelehrung hat seine Nachteile, da nicht ganz sicher ist, ob die jetzige Widerrufslösung den europäischen Vorgaben voll und ganz nachkommt. Dies ist allerdings für den Anwender solange nicht von Belang, wie dieser das Formular unverändert benutzt, da dieses Gesetzesrang hat. Wird das Formular aber verändert, könnte man sich auf diesen Schutz ggf. nicht mehr berufen.

Abmahnungen in diesem Bereich sind uns noch nicht bekannt. Dennoch beherbergen beide dargestellten Punkte ein latentes Abmahnrisiko. Zudem zeigen die Beispiele, wie wenig es braucht, um den vermeintlich abgesicherten Verkaufsauftritt anzugreifen. 

Angesichts der sich immer wechselnden Rechtslage durch Gesetzgebung und Rechtsprechung und auch angesichts neuer, nicht immer gänzlich rechtlich durchdachter Neuerungen der Handelsplattformen, kann nur angeraten werden, seinen Verkaufsauftritt in regelmäßigen Abständen kontrollieren zu lassen.

Als eine auf das Wettbewerbsrecht spezialisierte Kanzlei, helfen wir Ihnen bei Bedarf gerne, Sie wettbewerbsrechtlich abzusichern. Sie können uns kostenlos und für Sie unverbindlich telefonisch unter der neben diesem Beitrag angegebenen Rufnummer oder eMail erreichen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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