Wettbewerbsrechtliche Abmahnung durch den Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V.

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Aktuell liegt mir eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung durch den Verbraucherschutzverein gegen den unlauteren Wettbewerb e.V. wegen fehlender Angaben im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Weinen vor. Die Abmahnungen des Vereins erreichen immer wieder Händler aus den unterschiedlichsten Segmenten.

Neben häufig bemängelten Klauseln über Gerichtsstand, Erfüllungsort und fehlende bzw. fehlerhafte Angaben zum Widerrufsrecht geht es in der vorliegenden Abmahnung insbesondere um fehlende Angaben nach der Lebensmittelinformationsverordnung. Zwar gibt es ab einem bestimmten Alkoholgehalt Abweichungen zum vollen Pflichtenkatalog der Verordnung. Bei Wein handelt es sich allerdings um ein vorverpacktes Lebensmittel im Sinne der Verordnung. Für jedes vorverpackte Lebensmittel, zu dem auch Wein zählt, sind im Fernabsatzgeschäft verpflichtende Informationen vor Kaufvertragsabschluss anzuführen.

Den Abmahnungen ist, wie auch vorliegend, eine vorformulierte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung beigefügt.

Nur im Fall einer berechtigten Abmahnung sollten Sie eine Unterlassungserklärung abgeben. Allerdings ist die den Abmahnungen beigefügte Erklärung oft deutlich zu weit formuliert, und ob die Abmahnung tatsächlich berechtigt ist, sollte stets genau überprüft werden. Vorsicht ist auch bei „modifizierten Unterlassungserklärungen“ aus dem Internet geboten. Diese haben nichts mit ihrer konkreten Abmahnung zu tun. Gerade bei der Formulierung der zu unterlassenden Handlungen sollten Sie sich von einem erfahrenen Anwalt beraten lassen.

Beachten sie, dass das Einstellen der Verkaufsaktivität nicht ausreicht, um sich klaglos zu stellen. Es ist davon auszugehen, dass bemängelte Passagen oder fehlende Angaben durch geeignete Mittel gesichert wurden und vor Gericht bewiesen werden können.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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