Wichtige Gesetzesänderung beim Sorgerecht nicht verheirateter Väter

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Wichtige Gesetzesänderung beim Sorgerecht nicht verheirateter Väter

Das Recht lediger Väter auf Teilhabe an der elterlichen Sorge hat nunmehr zum 19.05.2013 nach Inkrafttreten der jüngsten Sorgerechtsreform endgültig auch die gesetzliche Grundlage erhalten.

Bereits mit Entscheidung vom 21.07.2010 hatte das Bundesverfassungsgericht zuvor entschieden, dass der Gesetzgeber in das Elternrecht lediger Väter unverhältnismäßig eingreife, wenn dieser bei Verweigerung der Zustimmung der Mutter zur gemeinsamen elterlichen Sorge keine Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung habe.

Die neue Regelung sieht nunmehr insoweit vor, dass in Falle der Zustimmungsverweigerung der Kindesmutter zur gemeinsamen elterlichen Sorge der Kindesvater einen Antrag beim Familiengericht stellen kann, insbesondere wenn der Weg über eine Vermittlung des Jugendamtes keinen Erfolg verspricht.

Gibt die Kindesmutter zu diesem Antrag innerhalb gesetzter Fristen keine tragfähigen Gründe an, die der gemeinsamen Sorge entgegenstehen, wird das Gericht im Regelfall ohne weitere Anhörung der Eltern oder des Jugendamtes für den Vater entscheiden.

Die Rechtsdurchsetzung wird damit für den ledigen Vater ganz erheblich erleichtert, da die Kindesmutter nunmehr dem Kindeswohl entgegenstehende Gründe angeben muss. Gründe, die in der Beziehung der Eltern angesiedelt sind, werden künftig eher unbeachtlich sein. Etwa, dass nur eine kurze Beziehung bestanden hatte oder die Mutter ohnehin lieber alles allein entscheiden möchte und dies ohnehin auch viel besser könne.

Es findet insoweit eine sogenannte negative Kindeswohlprüfung statt, welche jetzt im Streitfall sehr viel häufiger zu einem prozessualen Erfolg für den Vater führen wird. Ferner werden auch eventuelle Alleinsorgeanträge des Kindesvaters wesentlich eher erfolgreich verlaufen können und haben eine gesetzliche Grundlage erhalten.

Stefan Buri

Rechtsanwalt (Ehe- und Familiensachen)


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